Sony Playstation 4: Verbot für gebrauchte Spiele?

Rechtzeitig zum diesjährigen Weihnachtsgeschäft soll die neue Playstation 4 von Sony am 29. November 2013 auch auf den deutschen Markt kommen.
Doch neben aller Vorfreude auf die Neuerungen dieser „ Next-Gen-Konsole“ sorgte nun zunächst einmal Sony selbst für Verwirrung bei den Kunden. Entgegen früherer Aussagen dürfen die Spiele der PS4 nicht weiter verkauft werden. Dazu heißt es im Absatz 7(7.1) der Playstation-4-Softwarenutzungsbedingungen:
„7. Weiterverkauf
7.1. Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Software-Downloads weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.“

Solche AGB verstoßen seit Sommer 2012 gegen geltendes europäisches Recht. Im EuGH-Urteil C-128/11 vom 03.07.2012, ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt worden (ebenso wie nichtkörperliche Programmkopien).

Sony hatte auf der letzten E3 , die im Juni in Los Angeles stattfand, noch versprochen, dass der Tausch oder der Verkauf von Spielen für die PS4 problemlos möglich sein werde.
Auch im Kampf mit dem Konkurrenten Microsoft hatte der japanische Konzern geäußert, dass es keine Probleme geben werde, Software weiterzuverkaufen. Microsoft hatte daraufhin seine Verkaufsbedingungen gelockert und in einem Blog erklärt, dass sie für den Verkauf gebrauchter Software der Xbox One keine Gebühr verlangen werden.

Kaum wurden Sonys geänderte AGB bekannt, erklärte Shuhei Yoshida (Sonys President of Worldwide Studios) über Twitter zum Verkauf von Spielen innerhalb der EU: „If you are concerned about our new European TOS, we confirm that you are able to sell or share your disc PS4 products, including in EU.“

Sony reiht sich ein in die Riege der Softwarehersteller, die den Markt mit unklaren und widersprüchlichen Regelungen verunsichern (siehe MS-Office 2013: Computer defekt = Office weg?). Der Nutzen der Unsicherheit (verunsicherte Nutzer lassen lieber die Finger von gebrauchten Spielen) scheint größer zu sein als der Imageverlust durch diese widersprüchlichen Aussagen. Bleibt nun abzuwarten, wie – und vor allem wie bald – der Hersteller Sony Klarheit in seine Aussagen über die Möglichkeit zum Weiterverkauf von Spielesoftware bringen wird, denn das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür.

Foto: Sony PS4

Foto: Sony

Susen besiegt SAP im Streit um gebrauchte Software

Axel Susen

Am 25. Oktober 2013 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 449/12) im Prozess der susensoftware GmbH gegen SAP Deutschland AG & Co. KG .

SAP kann nun nicht mehr mit einer Zustimmungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen verbieten. Bisher war der Weitervertrieb von Lizenzen oder der Zukauf (Vermessungen) laut deren AGB nur mit Genehmigung des Unternehmens möglich (sog. Erlaubnisvorbehalt). Diese Praxis erklärte das LG Hamburg nun für unwirksam.

Sollte SAP diese Klauseln dennoch weiterhin in ihren AGB verwenden, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

„Wir hoffen, dass das Geschäft mit SAP-Software künftig für uns und die Anwender, die aktuelle Software verkaufen möchten, leichter wird“, sagte Geschäftsführer Axel Susen. Quelle: www.lto.de

Das LG Hamburg folgt mit seiner Entscheidung dem wichtigen EuGH-Urteil aus dem 2012 (03.07.2012, C-128/11 ), in dem der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt wurde. Auch nichtkörperliche Programmkopien fallen demnach unter den Erschöpfungsgrundsatz, der den freien Verkauf von Waren erlaubt, die einmal in den Verkehr gebraucht worden sind.

Das aktuelle Urteil sollte nun den Wettbewerb für gebrauchte Software weiter erleichtern und die Rechtssicherheit der Händler und nicht zuletzt auch der Käufer festigen. Es zeigt, dass die höchstrichterliche Entscheidung des EuGH noch nicht von allen Herstellern verstanden respektive umgesetzt wird.

Ob SAP gegen die Entscheidung des LG Hamburg Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, ist derzeit noch ungewiss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.