Abmahnung wegen Abmahnung: Einstweilige Verfügung gegen Softwareunternehmen Corel

Bild: Corel Draw 10 Graphics Suite
Bild: Corel Draw 10 Graphics Suite

Das Landgericht Hamburg¹ hat auf Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) die mittlerweile dritte einstweilige Verfügung gegen das kanadische Softwareunternehmen Corel erlassen.

Abmahnung an Softwarehändler ist irreführend

Durch das Urteil wird es Corel untersagt, Softwarehändler wegen angeblicher Marken- und Urheberrechtsverstöße abzumahnen. Corel hatte Softwarehändler abgemahnt und dabei auf ein Gerichtsurteil verwiesen. Das Urteil, auf das in der Corel-Abmahnung an die Händler Bezug genommen wird, ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird derzeit in einem Berufungsverfahren angegriffen. Deshalb sah es das Hamburger Landgericht als irreführend an, ohne einen Verweis auf die eingelegte Berufung ein entsprechendes Urteil zu verweisen, welches noch nicht rechtskräftig ist. Weiter hieß es, es könne der Eindruck entstehen, dass das Urteil rechtskräftig ist. Die kanadische Corel Corporation ist spezialisiert auf Textverarbeitungs-, Bildbearbeitungs- und Grafikprogramme, der Konzern beschäftigte 2008 1.040 Mitarbeiter und konnte einen Jahresumsatz von 268,2 Millionen US-Dollar erzielen.

Corel droht bei Verstoß Zahlung von 250.000 Euro Ordnungsgeld

Sollte sich Corel nicht an die einstweilige Verfügung halten, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung. Corel kann nun Widerspruch einlegen oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren vornehmen.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) zum Beschluss:

Der aktuelle Beschluss des Landgerichts Hamburg zeigt, dass manchen Softwareherstellern offenbar jedes Mittel recht ist, um Händler einzuschüchtern und davon abzuhalten, ihre Produkte, wie andere Waren auch, im Rahmen des freien Warenverkehrs zu handeln. Es ist aber nicht nur unzulässig, in Lizenzbedingungen oder in der Werbung unzutreffende Behauptungen aufzustellen, was die Fungibilität von “Gebrauchtsoftware” angeht, sondern auch in Anschreiben, die die Geltendmachung angeblicher Unterlassungsansprüche beinhalten.

¹LG Hamburg, Beschluss v. 2.2.2016, Az. 312 O 35/16

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