Verkauf auf Provisionsbasis birgt Risiken: Erfahrungsbericht Kauf Windows 7 Professional von softwarehexe.de über CHECK24

Am 15. Februar 2016 bestellen wir ein Exemplar Windows 7 Professional inklusive Service Pack 1 (SP1). Auf CHECK24.de sind wir auf ein Angebot der Firma softwarehexe.de aufmerksam geworden. Bei CHECK24 wird der Artikel als deutsche Vollversion (OEM) mit der EAN 882224886406 geführt (siehe Bild unten). Recherchiert man ein wenig, stellt man fest, dass diese EAN die Retail-Version von Windows 7 Professional in deutscher Sprachversion bezeichnet.

Bild: Bestellbestätigung von CHECK24 / softwarehexe.de
Bild: Bestellbestätigung von CHECK24 / softwarehexe.de

Schnäppchen oder Mogelpackung – was dürfen wir erwarten?

Der Artikel wird via PayPal bezahlt, der Gesamtbetrag setzt sich aus dem Warenwert (32,90 Euro) und den Versandkosten (5,90 Euro) zusammen (siehe Bild unten). Wir sind gespannt, was wir erhalten werden, denn bei korrekter EAN wäre der Kauf ein echtes Schnäppchen, da die Retail-Version vergleichsweise teuer ist.

Die Ware trifft ein – und enttäuscht auf mehreren Ebenen

Am 17. Februar 2016 geht die Versandbestätigung ein (siehe Bild unten). Die Ware trifft  wie angekündigt innerhalb von zwei bis drei Tagen ein.

Bild: Versandbestätigung CHECK24 / softwarehexe.de
Bild: Versandbestätigung CHECK24 / softwarehexe.de

Auf einem Sticker, der den Umschlag quasi versiegelt, steht geschrieben: „Durch Öffnen des Lizenzumschlages erlischt das Widerrufsrecht. Unternehmer haben generell kein Widerrufsrecht.“

Bild: Versiegelter Umschlag mit Hinweis auf das beim Öffnen verfallende Widerrufsrecht
Bild: Versiegelter Umschlag mit Hinweis auf das beim Öffnen verfallende Widerrufsrecht

Wir öffnen natürlich den Umschlag, um die Ware zu prüfen. Im Inneren des Umschlags finden wir eine Reinstallations-DVD von Windows 7 Professional SP1 32-Bit, gebrandet von Dell (siehe Bild unten). Damit entspricht die Ware nicht dem angegebenen Produkt, das die EAN 882224886406 trägt. Wollte man jetzt als Kunde explizit die Retail-Version (inkl. zweier kostenloser Supportanfragen an den Microsoft-Kundendienst) kaufen, ist es ein reiner Fehlkauf. Kunden wurde suggeriert, dass hier die Retail-Version vertrieben wird. Schon der Preis hätte skeptisch machen müssen. Das ahnten  wir natürlich und haben trotzdem aus Neugier bestellt.

Bild: Die gelieferte Dell Reinstallations-DVD
Bild: Die gelieferte Dell Reinstallations-DVD

Echtheitsprüfung ergibt Auffälligkeiten

Bild: Das Echtheitszertifikat wirkt verdächtig
Bild: Das Echtheitszertifikat wirkt verdächtig

Wir prüfen den ganzen Lieferumfang. Bei der DVD handelt es sich um ein Original-Produkt, wenngleich auch nicht das per EAN angegebene. Beim Echtheitszertifikat (siehe oben) stellen wir Auffälligkeiten fest. Wir sind uns zunächst nicht sicher, ob es sich um ein Original handelt. Nach weiterer Untersuchung halten wir es für wahrscheinlich, dass es sich um ein Original-Echtheitszertifikat handelt. Allerdings macht dieses den Eindruck, als sei es gebraucht. Der Zustand des Echtheitszertifikats lässt vermuten, dass dieses irgendwann einmal auf einem PC-Gehäuse geklebt hat. Das CoA zeigt unsaubere Kanten und andere Gebrauchsspuren. Bewahrheitet sich diese Vermutung, wird ein weiterer Punkt klar: Die Software ist nicht neu, sondern es handelt sich um Gebrauchtsoftware. Wir reklamieren per E-Mail (Bild siehe unten).

Reklamation der Ware

Bild: Wir reklamieren die Lieferung via E-Mail und schildern die Problematik
Bild: Wir reklamieren die Lieferung via E-Mail und schildern die Problematik

Per E-Mail kontaktieren wir softwarehexe.de und schildern die Situation. Wir erzählen davon, dass die gelieferte Ware nicht der EAN auf der Webseite von Check24 entspricht.

Bild: Das Antwortschreiben von softwarehexe.de
Bild: Das Antwortschreiben von softwarehexe.de

Zwei Tage später erhalten wir eine Rückmeldung des Supports von softwarehexe.de. Uns wird versichert, dass es sich im Vergleich zur angegebenen EAN um ein von den Daten her identisches Produkt handelt. Lediglich ein immenser Preisunterschied sei zu verzeichnen, durch die Ware habe man ansonsten keine Nachteile, heißt es. Spätestens, wenn der Käufer allerdings ein Problem mit der Software hat und beim Hersteller um Unterstützung anfragt, wird er einen Nachteil erfahren: Support gibt es bei Microsoft nur für die Retail-Variante! Immerhin wird angeboten, den Kauf rückgängig zu machen. Von diesem Angebot machen wir auch Gebrauch. Die Gutschrift erfolgt unkompliziert und in einem angemessenen Zeitraum.

Bild: Immerhin - wir erhalten unkompliziert eine Gutschrift
Bild: Immerhin – wir erhalten unkompliziert eine Gutschrift

Kauf bei Branchenexperten empfehlenswert

Generell sollte bei der Bestellung von Software aufgepasst werden, wenn nicht bei Branchenexperten bestellt wird. Denn nicht selten birgt der Kauf bei Shops, die nicht auf Neu- oder Gebrauchtsoftware spezialisiert sind, Risiken. Das kann zum Beispiel die fehlerhafte Angabe der EAN oder SKU sein, sodass Verbraucher ein anderes Produkt erhalten. Auch Gebrauchtsoftware, die als Neuware verkauft wird sowie Softwarefälschungen (Retail- und ESD-Software) haben wir schon gesehen.

Es bleibt ein fader Beigeschmack

Im vorliegenden Fall wurde statt der Retail-Version eine Reinstallations-DVD (OEM) geliefert, so gesehen also das falsche Produkt. Immerhin war der Support freundlich und bereit, die Software auszutauschen. Vermutlich ist die gelieferte DVD installierbar und nach der Installation sind die Dateien identisch zur Installation mit der Retail-Version. Wenn Verbraucher also keinen Wert darauf legen, dass die Software in einer Verpackung mit Begleitmaterial geliefert wird und auf die beiden kostenlosen Microsoft-Support-Anfragen verzichtet werden kann, so könnte er immerhin eine Installation vornehmen. Nach einem Urteil des BGH zum Handel mit Reinstallations-Datenträgern und deren Echtheitszertifikaten ist fraglich, ob das hier angebotene Produkt überhaupt verkauft werden durfte und so bleibt ein fader Beigeschmack, denn so gesehen handelt es sich um eine Verbrauchertäuschung. Beim Kauf einer Retail-Version erwirbt der Verbraucher Rechtssicherheit. Bei der vorliegenden Kombination aus Dell-OEM-DVD und dem auf einem separaten Briefbogen vorhandenen Echtheitszertifikat besteht die Gefahr, dass diese nachträglich zusammengeführt worden sind und somit nicht hätten verkauft werden dürfen. Für den Verbraucher ist nicht prüfbar, ob dies geschehen ist oder nicht.

Verkauf auf Provisionsbasis birgt Risiken

Kürzlich hat das Landgericht München bestätigt, dass es sich bei CHECK24 nicht um ein Vergleichsportal, sondern um einen Versicherungsmakler handelt (wir berichteten). Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte geklagt und Recht zugesprochen bekommen. Schließlich handelt CHECK24 auf Basis von Provisionszahlungen. Das ist bei den Partnerschaften mit Software-Anbietern ebenso der Fall, was mitunter schwierig sein kann. Verbraucher müssen CHECK24 bei der Wahl ihrer Partner vertrauen und finden zudem nicht zwangsläufig den insgesamt günstigsten Preis, sondern nur den günstigsten Preis unter den gelisteten Händlern. Bei Software ist die Zusammenarbeit insofern kritisch, da die Echtheitskontrolle und Rechtssicherheit in der Verantwortung der einzelnen Händler liegt, mit denen CHECK24 zusammenarbeitet. Schwierig wird es insbesondere dann, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen kompliziert sind und der Vermittler CHECK24 keine Fachkenntnis hat. Dadurch könnten Produktfälschungen, falsch deklarierte Ware oder von der Bestellung abweichende Versionen (z.B. OEM statt Retail) geliefert werden.

Landgericht München I: Check24 ist kein Vergleichsportal

Das Landgericht München I urteilte, dass es sich bei Check24 nicht um ein Vergleichsportal, sondern um einen Versicherungsmakler handelt. Dieser Umstand müsse in Zukunft beim ersten Geschäftskontakt klar kenntlich gemacht werden, heißt es weiter. Die bisherige Praxis von Check24 sei rechtswidrig. Weitergehend habe Check24 Beraterpflichten zu erfüllen. Auch beim Online-Kauf einer Versicherung müsse der Verbraucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden.

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK), sagte nach dem Urteil: „Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland.“ Der Bundesverband der Versicherungskaufleute hatte im Herbst 2015 gegen Check24 geklagt, um gegen die unliebsame Internet-Konkurrenz vorzugehen.

Nicht nur bei Versicherungen: Check24 agiert auch im Software-Segment als Makler  

Auch wenn es beim Gerichtsverfahren um die Versicherungssparte und nicht um Software ging: Check24 vermittelt auch im Software-Segment auf Provisionsbasis und wird so zu einer Art Makler. Das ist kritisch zu betrachten. Auch der Umstand, dass hier nicht alle am Markt existenten Preise verglichen werden. Denn Anbieter, die nicht mit Check24 zusammenarbeiten, sind gar nicht erst gelistet. Erst bei einer Partnerschaft mit Check24 werden entsprechende Händler gelistet, bei diesen kassiert Check24 dank Provisionen kräftig mit. Dabei liegen die Provisionssätze teilweise über den in der Branche üblichen Aufschlägen, was dann zur Folge hat, dass nur diejenigen Händler bei Check24 listen können, die entweder minderwertige Ware anbieten oder schlichtweg zu teuer sind. Von einem neutralen oder sogar beratenden, kundenfreundlichen Vergleichsportal kann hier nicht gesprochen werden. In der Praxis bedeutet das für Verbraucher, dass sie bei Check24 nicht unbedingt den besten erhältlichen Preis finden (was von einem Vergleichsportal zu erwarten wäre), sondern lediglich die besten Preise der Anbieter, die einer Zusammenarbeit auf Provisionsbasis vertraglich zugesagt haben.

ReBuy – Online-An- und Verkauf verkauft bereits aktivierte Software

reBuy ist ein An- und Verkaufsshop im Internet. User können hier Produkte aus unterschiedlichen Kategorien kaufen oder verkaufen, dabei gewährt der Anbieter eine 18-monatige Funktionsgewährleistung. Wir haben einen Kauf bei reBuy getätigt, bei dem Gebrauchtsoftware erworben werden sollte.

Lizenzschlüssel von Office 2013 Prof. bereits aktiviert und an Microsoft-Konto gebunden

Über den Newsletter von reBuy, der speziell auf Kundenprofile zugeschnitten ist, wurden wir auf Lizenzen von Office 2013 Professional (gebraucht) aufmerksam und entschieden uns für einen Kauf. Der Artikel wurde in doppelter Ausführung am 12. Mai 2016 bestellt. Am 13. Mai 2016 treffen besagte Exemplare bei uns ein und werden auf Echtheit geprüft. Die Software ist zwar Original-Software, allerdings sind beide Lizenzschlüssel bereits aktiviert und an ein anderes Microsoft-Konto gebunden – die Software ist somit wertlos.

Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar, für reBuy offenbar keine Besonderheit

Auf Nachfrage erhält eine Mitarbeiterin unseres Unternehmens eine E-Mail von reBuy (siehe Bild unten), dass es bei Gebrauchtsoftware passieren kann, dass die Lizenzschlüssel bereits eingelöst sind und die Software deshalb nicht genutzt werden kann. Wir sind verwundert, dass es für reBuy offenbar keine Überraschung zu sein scheint, wenn Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist. Wir wissen aber, dass es auch anders geht. Nicht nur mit einer Echtheitsprüfung kann der An- und Verkauf von einwandfreier Ware gesichert werden, sondern auch durch eine Prüfung der Lizenzierung von Gebrauchtsoftware. Es ist ein Leichtes, zu prüfen, ob die Lizenz bereits aktiviert worden ist. Es kann nicht sein, dass Gebrauchtsoftware ungeprüft in den Handel gelangt – und das sogar erneut, obwohl die Software retourniert wurde.

 Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?
Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?

 

Artikel sollen nie retourniert worden sein – Faktenlage widerlegt diese Behauptung

Im Anschluss reklamierten wir die Ware bei reBuy und schickten diese zurück. Zwei Wochen vergehen, reBuy meldet sich nicht. Dann wird seitens reBuy behauptet, dass die Rücksendung niemals angekommen sei. Dabei liegt uns zu diesem Zeitpunkt  bereits die E-Mail mit der Bestätigung des Erhalts der Retoure vor (siehe Bild unten).

Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.
Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.

 

Keine Gutschrift ohne eidesstattliche Versicherung erhalten

Auch über die Sendungsverfolgung des Logistikunternehmens DHL ist ersichtlich, dass die Ware bei reBuy eingetroffen sein muss. Trotzdem kann bei reBuy niemand das Paket finden. Erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (siehe Bild unten) am 21.6.2016 wird zugestimmt, dass wir eine Gutschrift erhalten. Abermals zwei Wochen vergehen, aber es wird kein Geld gutgeschrieben.

Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung
Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung

 

Newsletter bietet erneut Office-Software an, wir bestellen wieder

In der Zwischenzeit erhalten wir aber einen weiteren Newsletter, wieder werden hier zwei Exemplare von Office 2013 Professional zum Kauf angeboten. Auch dieses Mal kaufen wir. Nach der Bestellung erreicht uns eine E-Mail: Der Versand könne erst dann vorgenommen werden, wenn der Betrag von 0,00 Euro (!) an die angegebene Bankverbindung überwiesen werde. Auf telefonische Rückfrage bestätigt reBuy, dass aufgrund der vorangegangenen Bestellung ein Guthaben bestehe und die Ware sofort in den Versand gehe.

Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung
Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung

 

Ware trifft ein und wir trauen unseren Augen kaum!

Am 11. Juli 2016 erreicht uns schließlich das entsprechende Paket von reBuy. Wir müssen feststellen, dass es sich dabei um die identische Software handelt, die wir bereits zuvor erhalten hatten: die Seriennummern auf der Verpackung stimmen mit denen der ersten Lieferung überein. Dass diese Lizenzen wertlos sind, hatten wir ja bereits zwei Monate vorher festgestellt.

Was läuft schief bei reBuy?

ReBuy hatte aufgrund der von uns getätigten Retoure Kenntnis davon, dass die beiden Exemplare nicht aktivierbar sind – das geht auch aus einem Antwortschreiben zur ersten Retoure hervor. Trotzdem gelangen diese Exemplare von Microsoft Office 2013 Professional wieder in den Verkauf.

Qualitätskontrolle und interne Kommunikation scheinen mangelhaft

Bei unseren beiden Käufen gab es offenbar interne Probleme bei der Qualitätskontrolle und der Kommunikation. Außerdem wirkt es so, als sei der Händler nicht mit der Materie Gebrauchtsoftware vertraut. Deshalb unsere Empfehlung: Kaufen Sie Gebrauchtsoftware nur bei Händlern, die über ein entsprechendes Fachwissen und eine langjährige Erfahrung verfügen. So sparen Sie nicht nur viel Zeit, sondern im schlimmsten Fall auch Geld.

Der vorliegende Fall ist deshalb ärgerlich, weil dadurch der Ruf der Gebrauchtsoftware-Händler im Allgemeinen geschädigt wird. Dennoch: Normalerweise gibt es keinen Grund, Gebrauchtsoftware zu meiden. Unsere Empfehlung: Bei sensibler Ware, wie es Lizenzen sind, sollte beim Spezialisten und nicht im „Gemischtwarenladen“ gekauft werden. Hier können Sie auf einwandfreie Original-Ware, eine rechtssichere Lizenzierung und ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis vertrauen und dem nächsten Lizenz-Audit gelassen entgegensehen.

VK Westfalen: Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich

In einem Präzedenzfall stellte die Vergabekammer Westfalen klar, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen. In der Entscheidung (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16) wurde betont, dass Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich sei. Damit schließt sich die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen nahtlos an die Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf (Aktenzeichen VK – 7/2008-L) an, die ein Gebrauchtsoftware-Händler erstritten hatte.

Ausschreibung für Microsoft Licensing Solutions-Partner wird gestoppt

Die Vergabekammer Münster stoppte jetzt eine Ausschreibung, die sich nur an Microsoft Licensing Solutions-Partner richtete. Es handele sich bei Ausschreibungen, bei denen nur neue Microsoft-Software zugelassen sei, um einen Verstoß gegen das offene Verfahren sowie den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 VgV – früher § 8 EG Abs. 7 VOL/A). Das bedeutet, dass künftig auch Gebrauchtsoftware bei solchen Ausschreibungen angeboten werden darf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung durch EuGH und BGH es nicht mehr sachlich nachvollziehbar mache, wieso eine Beschränkung auf Neuware besteht. Schließlich hat der Hersteller keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz gegenüber dem Erwerber der Gebrauchtsoftware.  Die Vergabekammer Münster erkennt und bestätigt also, dass der Gebrauchtsoftwarehandel absolut rechtssicher ist und erlaubt in kommenden Ausschreibungen auch Bewerbungen von entsprechenden Anbietern. Wichtig ist bei den Ausschreibungen, dass sich die Gebrauchtsoftware nicht von der Neufassung unterscheidet.

Rechtliches Risiko bei Audit ausgeschlossen

Weiterhin wird ausgeführt, dass Gebrauchtsoftware kein rechtliches Risiko bei einem Audit darstellt. Es scheint ausgeschlossen, dass Microsoft bei einem Audit die Rechtmäßigkeit der Lizenznutzung bestreiten oder einen Nachweis der Erschöpfung fordern könnte. Mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme seitens Microsoft ist also nicht zu rechnen. Es reiche für die Beschaffungsstelle aus, eine Freistellungsvereinbarung mit dem Gebrauchtsoftware-Händler zu erstellen. Hier wird dokumentiert, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Kopie(n) der Software zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

Fazit

Gebrauchte Software erhält ein neues Maß an Rechtssicherheit, wenn es um Ausschreibungen geht. Gebrauchtsoftware-Händler dürfen nicht mehr von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Beschaffung gilt als rechtssicher, Bedenken gegenüber gebrauchter Software werden vergaberechtlich nicht mehr anerkannt. Für die Branche ist diese Klarstellung erfreulich – und auch die Behörden dürften von Einsparungen durch Gebrauchtsoftware profitieren.

Mehr zum Thema Steuerverschwendung in der Beschaffung finden Sie im CRN-Interview mit Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH. Im Interview mit CRN berichtet Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH, wie die Unsicherheit der Einkäufer bezüglich der geltenden Rechtslage bei Gebrauchtsoftware oft zu erheblichen Mehrkosten für Unternehmen, Behörden und auch den Steuerzahler führt.

Trotz Fristablauf: Kostenloses Windows-10-Upgrade weiterhin über Umwege verfügbar

Bild: Windows Ink bei Windows 10 | Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland
Bild: Windows Ink bei Windows 10 | Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland

Die „Get Windows X“-Einblendung, die sich teils nur umständlich schließen ließ, dürfte vielen NutzerInnen von zum kostenlosen Upgrade qualifizierten Kopien von Windows 7 und Windows 8.1 noch im Gedächtnis sein. Wie Microsoft wiederholt unterstrich, sollte das Angebot am 29. Juli 2016 enden. Doch es scheint, als sei zu diesem Termin nur die „Get Windows X“-Einblendung verschwunden. Microsoft bietet nach wie vor – wenn auch über einen kleinen Umweg – die Möglichkeit an, kostenlos auf Windows 10 umzusteigen. Alles also nur Panikmache und eine ausgefeilte Marketing-Aktion?

Wie viele NutzerInnen haben das Upgrade in letzter Minute genutzt?

Noch sind keine verlässlichen Zahlen darüber veröffentlicht worden, wie viele NutzerInnen in den letzten Wochen und Tagen von Windows 7 oder Windows 8.1 auf Windows 10 gewechselt sind. Eines scheint aber sicher: In der letzten Zeit vor dem vermeintlichen Fristablauf am 29. Juli 2016 dürften sich einige NutzerInnen für das Upgrade entschieden haben. Denn vor dem Hintergrund, dass das Betriebssystem nach dem Stichtag nicht mehr kostenlos erhältlich sein wird, lässt es sich doch viel einfacher zugunsten einer Aktualisierung entscheiden.

Zwei Möglichkeiten, Windows 10 jetzt noch kostenlos zu erhalten

Die erste Möglichkeit, Windows 10 auch nach Fristablauf kostenlos zu erhalten, ist eine saubere Neuinstallation des Betriebssystems. Es wird ein Installationsmedium benötigt, bei dem das November-Update 2015 bereits enthalten ist. Entsprechende ISO-Abbilder gibt es sogar direkt bei Microsoft zum Download. Mit dem so erstellten Installationsmedium werden Produktschlüssel von Windows 7 und Windows 8.1 akzeptiert, sofern diese zur jeweiligen Edition passen. Um Windows 10 Home zu erhalten, muss ein Schlüssel der Editionen Starter, Bing oder Home genutzt werden. Um Windows 10 Pro zu erhalten, ist ein Produktschlüssel von Windows 7/8/8.1 Pro/Professional/Ultimate erforderlich. Denn die ISO-Dateien sind noch unverändert und erlauben eine entsprechende Eingabe der Produktschlüssel – ganz legal. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann Microsoft diese ISO-Dateien durch neuere ersetzt, bei denen entsprechende Produktschlüssel nicht mehr zur Aktivierung verwendet werden können.

Die zweite Möglichkeit ist die Upgrade-Installation. Dieses kostenlose Upgrade ist für Menschen gedacht, die Hilfstechnologien nutzen – beispielsweise die Bildschirmtastatur, Bildschirmlupe oder die Sprachausgabe. Wirkliche Kriterien zur Nutzung und eine Kontrolle der selbigen gibt es jedoch nicht, sodass jeder Nutzer von diesem Angebot Gebrauch machen kann.

Wie geht es in Zukunft weiter mit dem kostenlosen Upgrade?

Wir haben schon vor einiger Zeit Vermutungen darüber angestellt, wie es nach dem Fristablauf weitergehen könnte. Und unsere Vermutungen scheinen sich zu bestätigen. Ein harter Schnitt seitens Microsoft war nicht zu erwarten. Es war absehbar, dass es auch nach dem 29. Juli 2016 weiterhin legale Möglichkeiten zum kostenlosen Upgrade geben wird. Denn Microsoft liegt die Verbreitung des Betriebssystems sowie die Schaffung einer einheitlichen Windows-Plattform auf unterschiedlichen Geräten am Herzen. Und zwar so sehr, dass monatelang mit nervigen „Get Windows X“-Einblendungen, automatischen Upgrades und Werbekampagnen genervt wurde. Außerdem ist es auch technisch begründet, denn die ISO-Dateien müssten abgeändert werden, um die Eingabe von Produktschlüsseln anderer Windows-Versionen zu verbieten – das ist mit Zeit und Aufwand verbunden. Es bleibt abzuwarten, ob Microsoft die genannten Möglichkeiten für das Gratis-Upgrade entfernen wird. Gut möglich aber auch, dass weitere – zeitlich begrenzte – Aktionen ins Leben gerufen werden, um noch mehr NutzerInnen zum Upgrade zu bewegen.

Microsoft gibt Ziel auf, bis Mitte 2018 eine Milliarde Windows-10-Geräte zu erreichen

Bild: Code Your Life Summer Camp 2016, Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland
Bild: Code Your Life Summer Camp 2016, Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland

Schon mehrfach haben wir in Blogbeiträgen das Ziel Microsofts, mindestens eine Milliarde Windows-10-Installationen weltweit zu erreichen, als unrealistisch bewertet. Windows- und Devices-Chef Terry Myerson hatte im Rahmen der Entwicklerkonferenz Build 2015 noch eine entsprechende Entwicklung als Ziel ausgegeben. Nach knapp einem Jahr bewertet der Konzern dieses Vorhaben aber als unmöglich. Trotzdem scheinen die Microsoft-Verantwortlichen zufrieden und nennen einen Grund für das Verpassen der ambitionierten Zielsetzung: Das Smartphone-Geschäft liegt weit hinter den Erwartungen zurück.

350 Millionen aktive NutzerInnen – Microsoft gibt sich zufrieden

Weltweit nutzen aktuell rund 350 Millionen Menschen Windows 10 auf unterschiedlichen Geräten, beispielsweise auf Computern, Tablet-PCs, Smartphones und Spielkonsolen. 24 Stunden nach der Windows-10-Veröffentlichung waren es bereits 14 Millionen, Anfang 2016 200 Millionen. Ein Microsoft-Sprecher erklärte gegenüber ZDNet, dass man mit den aktuellen Zahlen durchaus zufrieden sei. Bei der Verkündigung des Ziels von einer Milliarde Installationen innerhalb von drei Jahren nach dem Marktstart hatte man eine positive Entwicklung der Lumia-Smartphone-Reihe einkalkuliert. Statt Lumia- und Surface-Geräte an den Massenmarkt zu bringen, hat Microsoft jedoch einen Strategiewechsel vollzogen. Die Geräte werden vielmehr als gezieltes Angebot platziert, um bestimmte Nischen – vornehmlich für Business-Kunden – auszufüllen. Der Markt sehr günstiger Windows-Smartphones ist de facto also nicht existent, was zu einer Korrektur der zu erwartenden Installationen führen musste. Auch teils aggressive Versuche, NutzerInnen zum Gratis-Umstieg von Windows 7 und Windows 8.1 auf Windows 10 zu bewegen, konnten die schlechten Smartphone-Verkäufe nicht ausgleichen.

Juli-Patchday: Microsoft schließt kritische Sicherheitslücken

Bild: Es ist soweit! Am 12. Juli 2016 wurden die Aktualisierungen des Juli-Patchdays veröffentlicht.
Bild: Es ist soweit! Am 12. Juli 2016 wurden die Aktualisierungen des Juli-Patchdays veröffentlicht.

Anlässlich des Juli-Patchdays haben Microsoft und Adobe zahlreiche Updates für ihre Software veröffentlich, durch die einige Sicherheitslücken geschlossen werden sollen. Aktualisierungen betreffen unter anderem Windows-Betriebssysteme, die Webbrowser Microsoft Internet Explorer und Microsoft Edge sowie Microsoft Office und Adobe Flash Player.

Elf Sicherheitslücken werden geschlossen, davon sechs „kritisch“

Microsoft veröffentlicht elf Updates, manche davon schließen gleich mehrere Sicherheitslücken. Sechs dieser Sicherheitslücken werden als „kritisch“ eingestuft, entsprechende Updates sollten schnellstmöglich durchgeführt werden.

Updates für Microsofts Webbrowser IE und Edge – Angreifer könnten Admin-Rechte erhalten

Die Patches mit der Bezeichnung MS16-084 und MS16-085 beheben Sicherheitslücken bei Microsofts Webbrowsern Internet Explorer und Edge. Denn in beiden Fällen können Angreifer die Kontrolle über den Computer übernehmen – dazu reicht meist der Besuch einer kompromittierten Webseite aus mit einem der Webbrowser aus. Angreifer können mit gleichen Rechten agieren wie der angemeldete User, was insbesondere dann kritisch werden kann, wenn dieser als Administrator angemeldet ist.

Auch Microsoft Office und Windows müssen gepatcht werden

Eine Sicherheitslücke bei Microsoft Office ermöglicht ein Eindringen von Schadcode, nachdem ein manipuliertes Office-Dokument geöffnet wurde, diese wird durch Patch MS16-088 geschlossen. Undichte Stellen in der Druckerspoolerkomponente und den Scriptmodulen von Windows werden mit den Patches MS16-087 und MS16-086 geschlossen. Wird der Adobe Flash Player unter Windows 8.1, Windows 10 oder Windows Server 2012 verwendet, schließt der Patch MS16-093 entsprechende Sicherheitslücken.

Wie beziehe ich die Updates?

Die Updates sind über Windows Update verfügbar. Standardmäßig werden die Updates automatisch heruntergeladen und bei einem Neustart oder beim Herunterfahren des Computers installiert. Sind die automatischen Updates deaktiviert, sollten diese manuell heruntergeladen werden. Das geht durch Aktivierung der automatischen Updates oder über das Security TechCenter von Microsoft. Es ist schon Schadsoftware im Umlauf, die einige der aufgeführten Sicherheitslücken auszunutzen versucht, weshalb die Aktualisierungen zeitnah durchgeführt werden sollten.

Az. 6 U 173/15 – OLG Köln: Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az. 6 U 173/15: OLG Köln – Adobe muss 125.000 Euro Schadenersatz an Gebrauchtsoftware-Händler zahlen, Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az.: 6 W 42/16 – OLG Frankfurt am Main: Unbenutzter Produktschlüssel darf verkauft werden

Ein nicht aktivierter Lizenzschlüssel einer Software darf verkauft werden, und zwar unabhängig von der Rechtslage zu Gebrauchtsoftware.

Windows 10: Marktanteil steigt auf 19 Prozent

Bild: Statistiken von NetMarketShare zu den Marktanteilen von Computer-Betriebssystemen, Stand 1.6.2016
Bild: Statistiken von NetMarketShare zu den Marktanteilen von Computer-Betriebssystemen, Stand 1.6.2016

Im Vergleich zum Vormonat konnte Microsoft Windows 10 kräftig an Marktanteilen gewinnen. Laut Daten von NetMarketShare stieg der Windows-10-Marktanteil von 17,43 Prozent im Mai 2016 auf 19,14 Prozent im Juni 2016. Eine Erklärung dafür könnte das baldige Ende des Gratis-Upgrades auf Windows 10 sein, welches für qualifizierte NutzerInnen von Windows 7 und Windows 8.1 gilt. Das Angebot endet am 29. Juli 2016, wenige Tage vor der Veröffentlichung des „Anniversary-Updates“, das voraussichtlich am 2. August 2016 erscheinen wird.

Windows 7 noch immer auf dem ersten Platz

Keine Neuigkeiten gibt es bei Windows 7, das Betriebssystem ist mit 49,05 Prozent noch immer unangefochten auf Platz 1 der weltweit meistgenutzten Betriebssysteme. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Marktanteile im Juli entwickeln. Hier könnte Windows 10 noch einmal kräftig zulegen, je nachdem wie viele NutzerInnen von Windows 7 und Windows 8.1 wechseln werden. Das nicht mehr mit Updates versorgte Windows XP liegt auf Platz 3 der Rangliste, pendelt sich bei knapp unter zehn Prozent (9,78 Prozent) ein. Windows 8.1 liegt bei 8,01 Prozent, danach folgt Mac OS X 10.11 mit 4,93 Prozent.

Rund 57 Prozent der NutzerInnen verwenden Windows 7 oder Windows 8.1

Nimmt man die Werte von Windows 7 und Windows 8.1, könnten maximal 57,06 Prozent der NutzerInnen ein kostenfreies Upgrade auf Windows 10 vornehmen. Damit ist klar: Windows 10 könnte zur neuen Nummer Eins avancieren. Allerdings darf nicht vergessen werden: Aus Gründen von Kompatibilität, Sicherheit, persönlicher Präferenzen oder fehlender Qualifikation zum Gratis-Upgrade werden nicht alle NutzerInnen das Gratis-Upgrade in Anspruch nehmen können oder wollen. Dieser Wert ist rein theoretischer Natur. Trotzdem ist es wahrscheinlich, dass der Marktanteil von Windows 10 im Juli 2016 seinen bis dato größten Sprung machen wird. Kaum verwunderlich also, dass Microsoft immer und immer wieder Upgrade-Hinweise für NutzerInnen dieser Betriebssysteme einblendet.