EuGH: Verkauf von Sicherungskopien ohne Original illegal

In der Rechtssache C-128/11 urteilte der Europäische Gerichtshof schon Anfang Juli 2012, dass der Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich legal sei. Eine Bedingung ist unter anderem, dass der Verkäufer vor der Veräußerung der Software gewährleisten muss, dass etwaige Sicherungskopien vernichtet worden sind.

Sicherungskopien dürfen nur mit Original-Datenträger verkauft werden

Laut dem am Mittwoch, 12. Oktober 2016, veröffentlichten Urteil (Az. C-166/15) ist der Verkauf von Lizenzschlüsseln in Kombination mit selbstgebrannten Sicherungskopien nur dann gestattet, wenn auch der Original-Datenträger mitverkauft wird. Ist der Original-Datenträger verlorengegangen oder defekt, darf der Lizenzschlüssel aber weiterverwendet werden – allerdings darf dann die Sicherungskopie nicht mitverkauft werden.

Weiterverkauf von Sicherungskopien ist Verstoß gegen Urheberrecht

In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers darstelle. Zwar dürfen Sicherungskopien vom Besitzer angelegt werden um die Weiternutzung der Software zu gewährleisten, für den Weiterverkauf ist das aber untersagt.

Letten verkaufen tausende Sicherheitskopien online

Das Gerichtsverfahren wurde eingeleitet, da eine lettische Online-Plattform in den 2000er Jahren tausende Sicherungskopien von Microsoft-Software veräußert hatte. Microsoft forderte daraufhin wegen Urheberrechtsverstößen einen Schadensersatz in Höhe von 265.514 Euro. Die Betreiber der Plattform waren im Jahr 2012 verurteilt worden, klagten sich aber bis vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser bestätigte die Unrechtmäßigkeit der Vorgehensweise erneut. Software, die um die Jahrtausendwende auf den Markt kam, wurde überwiegend mit Datenträger ausgeliefert. Aktuelle Microsoft-Software, unter anderem die Office-Pakete (ab Version 2007: MLK, 2010: PKC und 2013/2016: „Medialess“) wird ohne Datenträger ausgeliefert (bis auf wenige Ausnahmen bei OEM-Partnern). Für solche Software hat das Urteil also keinen Aktualitätsbezug.

Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler verkaufen nur Original-Datenträger

Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler verkaufen ausschließlich Ware, die dem ursprünglichen Auslieferungszustand entspricht. Achten Sie also beim Kauf von Gebrauchtsoftware darauf, dass die Ware mit dem ursprünglichen Auslieferungszustand identisch ist. War ursprünglich ein Datenträger im Lieferumfang enthalten, wird dieser auch durch den Gebrauchtsoftware-Händler verschickt. Gleiches gilt für die Umverpackung und vorhandenes Begleitmaterial (Broschüren, Lizenzschlüssel, Echtheitszertifikat, etc.). Bei neuerer Microsoft-Office-Software, die ab 2007 ausgeliefert wurde, liegt meist kein Datenträger bei. Die Software wird je nach Version als „MLK“, „PKC“- oder „Medialess“ bezeichnet, der Kunde muss hier die Installationsdateien von der Microsoft-Webseite herunterladen. Bei einem bloßen Versand von „gebrauchten“ ESD-Lizenzen per E-Mail, ist besondere Vorsicht geboten: hier kommt es nach EuGH/ BGH darauf an, im Prüfungsfall den (schriftlichen) Nachweis erbringen zu können, dass diese beim Ersterwerber gelöscht wurden, sie wirklich zum gleichen Zeitpunkt nur bei genau einem Lizenznehmer genutzt werden und dass es sich nicht um Mietlizenzen handelt! Auch Sicherungskopien plus Lizenzschlüssel werden nicht verschickt. Da Sicherungskopien laut EuGH-Urteil ohnehin nur mit Original-Datenträger verkauft werden dürfen, wird es in der Praxis wohl selten vorkommen, dass eine Kombination von Original-Datenträger, Sicherungskopie und Lizenzschlüssel verschickt wird. Sollte also eine zusätzliche Sicherungskopie gewünscht sein und kann diese nicht selbst erstellt werden, muss beim Verkäufer angefragt werden, ob dieser diesen Service leisten kann.

Die komplette Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden Sie hier.

Softwareanbieter zahlt Behörden Honorare für Programmtests

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Aus Recherchen der Redaktion von CORRECTIV.RUHR geht hervor, dass der Softwareanbieter Prosoz Herten aus Nordrhein-Westfalen Verwaltungsmitarbeiter in 103 Kommunen bezahlt. Die Beschäftigten in den Behörden testen dabei offiziell neue Software-Versionen oder führen Fortbildungen bei Kollegen durch. Prosoz ist auf die Entwicklung von Software für Gemeinden, Städte und Landkreise spezialisiert. Laut Prosoz könne man durch die Kooperation zeitnah benötigte Änderungen bei der Software realisieren. Allerdings könnte die enge Bindung zwischen Prosoz und den Behörden dazu führen, dass das jeweilige Amt weiterhin Lizenzen des Anbieters bezieht. Auch eine Einflussnahme auf Ausschreibungen und Neueinkäufe ist nicht völlig auszuschließen. Ein ehemaliger Ex-Geschäftsführer von Prosoz soll dies gegenüber CORRECTIV.RUHR bestätigt haben: „Ganz wichtig für neue Aufträge oder fortlaufende Verträge ist die Stimmung.“ Ferner heißt es, dass wenn die Stimmung gut sei, Ausschreibungen so spezifisch formuliert werden können, dass nur Prosoz diese erfüllen könne. Aus offizieller Sicht scheint dann alles rechtmäßig zuzugehen.

„Jeder Verdacht der Korruption ist unbegründet“

Prosoz selbst sagt, dass jeder Verdacht auf Korruption unbegründet sei. Die freien Mitarbeiter in den Behörden würden wichtige Arbeiten erfüllen, die Entscheidung für die Software erfolge ausschließlich anhand fachlicher Kriterien. Im Zeitraum 2011 bis 2015 soll Prosoz 850.000 Euro in die freie Mitarbeiterschaft der Behörden-MitarbeiterInnen investiert haben. Brisant: Im Harz-Kreis wurden ein Verwalter im Bauamt und zwei IT-Mitarbeiter bezahlt, hier wurde ein Zusatzmodul ohne Ausschreibung vergeben.

Konkurrenz beklagt Vergabe-Verfahren

Die Konkurrenz beklagt die Vorgehensweise des Unternehmens, da sie mit ihrem Software-Angebot kaum eine Vergabechance hätten. Olaf Reidt, Experte für Vergaberecht an der Humboldt-Universität, zum Fall: „Es ist nach dem Vergaberecht nicht zulässig, dass man an beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzt. Es sei denn, man könne den Interessenskonflikt ausschließen, indem man entsprechende Mitarbeiter aus dem Verfahren nimmt.“ Die meisten Kommunen erklärten gegenüber CONNECTIV.RUHR, genau dies getan zu haben.

Kein Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen – Situation aber kritisch zu betrachten

In der Brucker Vergabe-Prüfstelle sieht man keinen Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen, steht der Situation aber trotzdem kritisch gegenüber. Landrat Thomas Karmasin gegenüber CONNECTIV.RUHR: „Das freut mich nicht, wenn die da so arbeiten.“ Das Landratsbüro Oberhavel bestätigt gegenüber der Märkische Allgemeine sechs angemeldete Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Softwareentwickler Prosoz Herten. Allerdings wird betont, dass die Nebentätigkeiten erst nach eingehender Prüfung genehmigt worden sind und zudem weder Einrichtungen, Personal noch Material des Kreises genutzt werden. Ein Interessenskonflikt konnte nicht attestiert werden. Im Kreis Oder-Spree heißt es von einer Sprecherin, der Einsatz von Kunden-Mitarbeitern sei branchenüblich.

Fall erinnert an Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware

Der vorliegende Fall erinnert an viele Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware. Oftmals werden Ausschreibungen so formuliert, dass Gebrauchtsoftware-Händler keine Chance auf eine Vergabe haben – obwohl die Software der Neuware lizenz- und produkttechnisch in Nichts nachsteht. Wie wir berichteten, entschied die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16). In der Praxis ist dies bis zum Präzedenzfall aber mitunter nicht geschehen, was einen Wettbewerbsnachteil für die Gebrauchtsoftware-Händler entspricht.

Erschöpfungsgrundsatz: OEM-Software auf Computern von Fremdherstellern nutzen

Bild: Windows 8 64-Bit OEM
Bild: Windows 8 64-Bit OEM

Unser Support-Team erhält regelmäßige Anfragen zum Thema OEM-Software. Meist herrscht Unsicherheit darüber, ob OEM-Software, die über einen Erstausrüster in Verbindung mit einem neuen Computer in Vertrieb gebracht und gelabelt wurde, auch auf anderen Computern verwendet werden können. In diesem Blogbeitrag möchten wir Klarheit schaffen und den Erschöpfungsgrundsatz behandeln, welcher bezüglich dieser Fragestellung Rechtssicherheit schafft.

BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 setzt sich unter anderem mit dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz auseinander. Dieser besagt, dass es Händlern in Deutschland erlaubt ist, OEM-Software zu verkaufen, ohne dass eine Bindung an Hardware erfolgen muss. Gleiches gilt auch für System-Builder-Versionen, sofern nicht von einem Microsoft-Vertragspartner erworben. Im Klartext bedeutet dies: KäuferInnen dürfen OEM- und System-Builder-Software legal erwerben und nutzen. Auch wenn die Software von einem PC-Hersteller gelabelt wurde, also beispielsweise Firmen- oder Markenlogos trägt, darf die Software auch auf Computern anderer Hersteller oder bei Selbstbau-PCs genutzt werden. Schließlich besagt der Erschöpfungsgrundsatz, dass der Hersteller nach der ersten Veräußerung der Software die „Herrschaft über das Werksexemplar aufgibt“. Dadurch „wird das Werkstück für jede Weiterverbreitung frei“. Weitergehend wird das Urteil folgend begründet: „Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert.“

Vollständige Rechtssicherheit bei Gebrauchtsoftware

KäuferInnen dürfen also OEM- und System-Builder-Software verwenden. Achten Sie beim Kauf darauf, dass alle Begleitmaterialien im Lieferumfang enthalten sind. Das ist insbesondere bei Lizenz-Audits vorteilhaft und schützt vor unliebsamen Konsequenzen wie teuren Nachlizenzierungen. OEM- und System-Builder-Software sind günstige Möglichkeiten, Software günstig und rechtssicher zu beziehen.

ReBuy – Online-An- und Verkauf verkauft bereits aktivierte Software

reBuy ist ein An- und Verkaufsshop im Internet. User können hier Produkte aus unterschiedlichen Kategorien kaufen oder verkaufen, dabei gewährt der Anbieter eine 18-monatige Funktionsgewährleistung. Wir haben einen Kauf bei reBuy getätigt, bei dem Gebrauchtsoftware erworben werden sollte.

Lizenzschlüssel von Office 2013 Prof. bereits aktiviert und an Microsoft-Konto gebunden

Über den Newsletter von reBuy, der speziell auf Kundenprofile zugeschnitten ist, wurden wir auf Lizenzen von Office 2013 Professional (gebraucht) aufmerksam und entschieden uns für einen Kauf. Der Artikel wurde in doppelter Ausführung am 12. Mai 2016 bestellt. Am 13. Mai 2016 treffen besagte Exemplare bei uns ein und werden auf Echtheit geprüft. Die Software ist zwar Original-Software, allerdings sind beide Lizenzschlüssel bereits aktiviert und an ein anderes Microsoft-Konto gebunden – die Software ist somit wertlos.

Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar, für reBuy offenbar keine Besonderheit

Auf Nachfrage erhält eine Mitarbeiterin unseres Unternehmens eine E-Mail von reBuy (siehe Bild unten), dass es bei Gebrauchtsoftware passieren kann, dass die Lizenzschlüssel bereits eingelöst sind und die Software deshalb nicht genutzt werden kann. Wir sind verwundert, dass es für reBuy offenbar keine Überraschung zu sein scheint, wenn Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist. Wir wissen aber, dass es auch anders geht. Nicht nur mit einer Echtheitsprüfung kann der An- und Verkauf von einwandfreier Ware gesichert werden, sondern auch durch eine Prüfung der Lizenzierung von Gebrauchtsoftware. Es ist ein Leichtes, zu prüfen, ob die Lizenz bereits aktiviert worden ist. Es kann nicht sein, dass Gebrauchtsoftware ungeprüft in den Handel gelangt – und das sogar erneut, obwohl die Software retourniert wurde.

 Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?
Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?

 

Artikel sollen nie retourniert worden sein – Faktenlage widerlegt diese Behauptung

Im Anschluss reklamierten wir die Ware bei reBuy und schickten diese zurück. Zwei Wochen vergehen, reBuy meldet sich nicht. Dann wird seitens reBuy behauptet, dass die Rücksendung niemals angekommen sei. Dabei liegt uns zu diesem Zeitpunkt  bereits die E-Mail mit der Bestätigung des Erhalts der Retoure vor (siehe Bild unten).

Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.
Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.

 

Keine Gutschrift ohne eidesstattliche Versicherung erhalten

Auch über die Sendungsverfolgung des Logistikunternehmens DHL ist ersichtlich, dass die Ware bei reBuy eingetroffen sein muss. Trotzdem kann bei reBuy niemand das Paket finden. Erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (siehe Bild unten) am 21.6.2016 wird zugestimmt, dass wir eine Gutschrift erhalten. Abermals zwei Wochen vergehen, aber es wird kein Geld gutgeschrieben.

Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung
Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung

 

Newsletter bietet erneut Office-Software an, wir bestellen wieder

In der Zwischenzeit erhalten wir aber einen weiteren Newsletter, wieder werden hier zwei Exemplare von Office 2013 Professional zum Kauf angeboten. Auch dieses Mal kaufen wir. Nach der Bestellung erreicht uns eine E-Mail: Der Versand könne erst dann vorgenommen werden, wenn der Betrag von 0,00 Euro (!) an die angegebene Bankverbindung überwiesen werde. Auf telefonische Rückfrage bestätigt reBuy, dass aufgrund der vorangegangenen Bestellung ein Guthaben bestehe und die Ware sofort in den Versand gehe.

Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung
Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung

 

Ware trifft ein und wir trauen unseren Augen kaum!

Am 11. Juli 2016 erreicht uns schließlich das entsprechende Paket von reBuy. Wir müssen feststellen, dass es sich dabei um die identische Software handelt, die wir bereits zuvor erhalten hatten: die Seriennummern auf der Verpackung stimmen mit denen der ersten Lieferung überein. Dass diese Lizenzen wertlos sind, hatten wir ja bereits zwei Monate vorher festgestellt.

Was läuft schief bei reBuy?

ReBuy hatte aufgrund der von uns getätigten Retoure Kenntnis davon, dass die beiden Exemplare nicht aktivierbar sind – das geht auch aus einem Antwortschreiben zur ersten Retoure hervor. Trotzdem gelangen diese Exemplare von Microsoft Office 2013 Professional wieder in den Verkauf.

Qualitätskontrolle und interne Kommunikation scheinen mangelhaft

Bei unseren beiden Käufen gab es offenbar interne Probleme bei der Qualitätskontrolle und der Kommunikation. Außerdem wirkt es so, als sei der Händler nicht mit der Materie Gebrauchtsoftware vertraut. Deshalb unsere Empfehlung: Kaufen Sie Gebrauchtsoftware nur bei Händlern, die über ein entsprechendes Fachwissen und eine langjährige Erfahrung verfügen. So sparen Sie nicht nur viel Zeit, sondern im schlimmsten Fall auch Geld.

Der vorliegende Fall ist deshalb ärgerlich, weil dadurch der Ruf der Gebrauchtsoftware-Händler im Allgemeinen geschädigt wird. Dennoch: Normalerweise gibt es keinen Grund, Gebrauchtsoftware zu meiden. Unsere Empfehlung: Bei sensibler Ware, wie es Lizenzen sind, sollte beim Spezialisten und nicht im „Gemischtwarenladen“ gekauft werden. Hier können Sie auf einwandfreie Original-Ware, eine rechtssichere Lizenzierung und ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis vertrauen und dem nächsten Lizenz-Audit gelassen entgegensehen.

VK Westfalen: Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich

In einem Präzedenzfall stellte die Vergabekammer Westfalen klar, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen. In der Entscheidung (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16) wurde betont, dass Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich sei. Damit schließt sich die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen nahtlos an die Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf (Aktenzeichen VK – 7/2008-L) an, die ein Gebrauchtsoftware-Händler erstritten hatte.

Ausschreibung für Microsoft Licensing Solutions-Partner wird gestoppt

Die Vergabekammer Münster stoppte jetzt eine Ausschreibung, die sich nur an Microsoft Licensing Solutions-Partner richtete. Es handele sich bei Ausschreibungen, bei denen nur neue Microsoft-Software zugelassen sei, um einen Verstoß gegen das offene Verfahren sowie den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 VgV – früher § 8 EG Abs. 7 VOL/A). Das bedeutet, dass künftig auch Gebrauchtsoftware bei solchen Ausschreibungen angeboten werden darf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung durch EuGH und BGH es nicht mehr sachlich nachvollziehbar mache, wieso eine Beschränkung auf Neuware besteht. Schließlich hat der Hersteller keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz gegenüber dem Erwerber der Gebrauchtsoftware.  Die Vergabekammer Münster erkennt und bestätigt also, dass der Gebrauchtsoftwarehandel absolut rechtssicher ist und erlaubt in kommenden Ausschreibungen auch Bewerbungen von entsprechenden Anbietern. Wichtig ist bei den Ausschreibungen, dass sich die Gebrauchtsoftware nicht von der Neufassung unterscheidet.

Rechtliches Risiko bei Audit ausgeschlossen

Weiterhin wird ausgeführt, dass Gebrauchtsoftware kein rechtliches Risiko bei einem Audit darstellt. Es scheint ausgeschlossen, dass Microsoft bei einem Audit die Rechtmäßigkeit der Lizenznutzung bestreiten oder einen Nachweis der Erschöpfung fordern könnte. Mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme seitens Microsoft ist also nicht zu rechnen. Es reiche für die Beschaffungsstelle aus, eine Freistellungsvereinbarung mit dem Gebrauchtsoftware-Händler zu erstellen. Hier wird dokumentiert, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Kopie(n) der Software zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

Fazit

Gebrauchte Software erhält ein neues Maß an Rechtssicherheit, wenn es um Ausschreibungen geht. Gebrauchtsoftware-Händler dürfen nicht mehr von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Beschaffung gilt als rechtssicher, Bedenken gegenüber gebrauchter Software werden vergaberechtlich nicht mehr anerkannt. Für die Branche ist diese Klarstellung erfreulich – und auch die Behörden dürften von Einsparungen durch Gebrauchtsoftware profitieren.

Mehr zum Thema Steuerverschwendung in der Beschaffung finden Sie im CRN-Interview mit Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH. Im Interview mit CRN berichtet Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH, wie die Unsicherheit der Einkäufer bezüglich der geltenden Rechtslage bei Gebrauchtsoftware oft zu erheblichen Mehrkosten für Unternehmen, Behörden und auch den Steuerzahler führt.

Az. 6 U 173/15 – OLG Köln: Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az. 6 U 173/15: OLG Köln – Adobe muss 125.000 Euro Schadenersatz an Gebrauchtsoftware-Händler zahlen, Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az.: 6 W 42/16 – OLG Frankfurt am Main: Unbenutzter Produktschlüssel darf verkauft werden

Ein nicht aktivierter Lizenzschlüssel einer Software darf verkauft werden, und zwar unabhängig von der Rechtslage zu Gebrauchtsoftware.

StatCounter: Windows 10 zieht in Deutschland an Windows 8.1 vorbei

Bild: Balkendiagramm Marktanteil Betriebssysteme in Deutschland, November 2015(Screenshot gs.statcounter.com)
Bild: Balkendiagramm Marktanteil Betriebssysteme in Deutschland, November 2015 (Screenshot gs.statcounter.com)

Microsofts Betriebssystem Windows 10 ist laut Aufzeichnungen der Statistik-Website StatCounter erstmals auf mehr Computern in Deutschland installiert als die Vorgängerversion Windows 8.1.

13,75 Prozent der User in Deutschland nutzen Windows 10

Im  November verwendeten 13,75 Prozent der aufgezeichneten Nutzer in Deutschland Windows 10, Windows 8.1 folgt dicht dahinter mit 13,73 Prozent. Im Oktober lag Windows 8.1 noch mit 13,75 Prozent vor Windows 10 mit 12,33 Prozent. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Marktanteile von Windows 10 entwickeln. Nach dem großen Herbst-Update ist zu erwarten, dass mehr und mehr Nutzer/innen das Betriebssystem installieren. Ein weiterer Aufschwung ist zu erwarten, kurz bevor die kostenfreie Upgrademöglichkeit ausläuft. Falls Microsoft die noch vorhandenen Fehler erfolgreich korrigiert und die Zuverlässigkeit des Betriebssystems weiter erhöht, werden auch mehr und mehr Unternehmen ein Auge auf Windows 10 werfen.

Windows 7 weiter unangefochten an der Spitze

Werden alle weltweiten User betrachtet, liegt Windows 10 mit 9,33 Prozent noch immer hinter Windows 8.1 mit 11,92 Prozent. Darauf folgen OS X (8,58%) und Microsoft Windows XP (7,78%). Das am stärksten genutzte Betriebssystem ist immer noch Windows 7 (45,12%). Nicht nur bei Privatanwendern erfreut sich das im Oktober 2009 veröffentlichte Betriebssystem großer Beliebtheit – auch Unternehmen schätzen das OS wegen seiner Stabilität und Verwendungsmöglichkeiten.

Unternehmen mit Gebrauchtsoftware ausstatten: Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit

Viele Unternehmen entscheiden sich für Gebrauchtsoftware. Diese Lösung ist nach entsprechenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtssicher und bietet eine enorme Wirtschaftlichkeit. Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler bieten geprüfte Originalware zu nachvollziehbaren Preisen an und sind eine attraktive Möglichkeit, Unternehmen jeder Größe zu einer intelligenten und unkomplizierten Lizenzierung zu verhelfen.

Windows 10 Version 1511 wieder verfügbar: Microsoft stiftet Verwirrung

Bild: Notebook mit Windows 10. | Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland
Bild: Notebook mit Windows 10. | Quelle: Newsroom Microsoft Deutschland

Microsoft hat das große Herbst-Update für Windows 10 erneut über das Media Creation Tool veröffentlicht. Die Aktualisierung enthält das Threshold-2-Update und war nach Problemen zunächst nur noch per Windows Update für ausgewählte User verfügbar.

Ursache für Update-Rückzug ungewiss

Der erneute Release des Updates auf Windows 10 Version 1511 stiftet Verwirrung. Zwar gab es Berichte über teils schwerwiegende Fehler der Software, ein expliziter Grund für den Update-Stopp wurde seitens des Redmonder Unternehmens aber nicht genannt. Lediglich im Knowledge-Base-Eintrag KB3121244 gibt es einen Hinweis auf mögliche Ursachen. Darin heißt es: „Einige Einstellungen wurden bei der Installation des Updates vom November (Version 1511) möglicherweise nicht beibehalten.“ Zu den Datenschutzeinstellungen zählen Optionen bei Werbe-ID (App-übergreifende Werbung), Synchronisation über mehrere Geräte, SmartScreen-Filter und App-Hintergrundaktivitäten. Andere Probleme, die Nutzer seit dem Update schildern, bleiben unerwähnt. Es scheint, als wolle Microsoft weitere Kritik an der Datenschutzpolitik von Windows 10 unbedingt verhindern, aber über die Beweggründe kann nur spekuliert werden.

Risiko von Update-Problemen mittels Gebrauchtsoftware verringern

Immer wieder gibt es insbesondere in der Phase kurz nach der Veröffentlichung einer Software Probleme mit Updates. Trotz ausführlichem Bugtesting und Betaphasen wird das wohl auch in Zukunft so sein. Deshalb ist es ratsam, insbesondere in Arbeitsumgebungen, die auf eine zuverlässig arbeitende Software angewiesen sind, beste Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Hier ist der Einsatz von Gebrauchtsoftware empfehlenswert. Bei der Wahl einer älteren Version einer Software ist das Risiko von Problemen geringer, da die Software bereits länger auf dem Markt und somit ausgereifter ist. Die „Kinderkrankheiten“ von Software, die bereits mehrere Jahre erhältlich ist, sind ausgemerzt. Unternehmen verwenden deshalb oft Software, die schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat. Sie erfüllt die gestellten Anforderungen, ist kostengünstig erwerbbar (insbesondere bei Gebrauchtsoftware), arbeitet in der Regel stabil weil ausgereift und verringert das Risiko von Problemen und Arbeitsausfällen. Viele Unternehmen setzen auf Windows 7 Professional – das Betriebssystem gilt als bei Unternehmen etabliert, da zuverlässig, ausgereift und wenig fehlerbehaftet. Zudem kann Windows 7 Professional mit guter Funktionalität und einer optisch ansprechenden und intuitiv bedienbaren Benutzeroberfläche überzeugen.

Windows 7 / 8.x: Ein-Klick-Umstiegsmöglichkeit soll Raubkopien legalisieren

Umstiegsmöglichkeit für Raubkopierer direkt in der Systemsteuerung | Bild: Screenshot Windows-Blog
Umstiegsmöglichkeit für Raubkopierer direkt in der Systemsteuerung | Bild: Screenshot Windows-Blog

Terry Myerson, Executive Vice President of the Windows and Devices Group bei Microsoft, hat ein Experiment angekündigt, das bald in den USA starten soll. Dabei werden User von Windows 7- und Windows 8-x-Raubkopien die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig auf Windows 10 umzusteigen. Ziel der Aktion sei es, Raubkopien zu legalisieren und „so viele Kunden wie möglich im legalen Windows-10-Ökosystem willkommen zu heißen“.

Kaufoption soll in Systemsteuerung implementiert werden

Die Kaufoption soll mit einem entsprechenden Hinweis direkt in der Systemsteuerung integriert sein (siehe Bild). User können entweder den Produktschlüssel ändern oder direkt im Store eine Lizenz erwerben. Als Hintergrund der Aktion werden zum einen die sich verlangsamende Adaptionsrate von Windows 10 und zum anderen die hunderten Millionen Windows-Anwender in China gehandelt, die illegale Kopien des Betriebssystems nutzen.

Derzeit ist noch unbekannt, wann die Testphase starten wird. Vom Erfolg der Ein-Klick-Umstiegsmöglichkeit in den USA wird abhängen, ob diese Option in Zukunft weltweit angeboten werden wird. Mehr Informationen zur Meldung finden Sie im Windows-Blog.

Alternative Gebrauchtsoftware: So klappt der Umstieg auf Windows 10

Eine attraktive Möglichkeit, auf Windows 10 umzusteigen, ist Gebrauchtsoftware. Hierbei kann als Upgrade-Grundlage eine gebrauchte Version von Windows 7, Windows 8 oder Windows 8.1 genutzt werden, um innerhalb der von Microsoft gesetzten Jahresfrist auf Windows 10 umzusteigen. Diese Methode ist günstiger, als ein Direktkauf von Windows 10 und ist dank EuGH-Urteil und Echtheitsprüfung absolut rechtssicher.