{"id":1885,"date":"2016-08-09T09:31:07","date_gmt":"2016-08-09T07:31:07","guid":{"rendered":"https:\/\/gebrauchtesoftware.de\/Testumgebung1\/?p=1885"},"modified":"2016-08-09T11:42:07","modified_gmt":"2016-08-09T09:42:07","slug":"vk-westfalen-gebrauchtsoftware-ausdruecklich-erlaubt-und-unbedenklich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gebrauchtesoftware.de\/Testumgebung1\/vk-westfalen-gebrauchtsoftware-ausdruecklich-erlaubt-und-unbedenklich.php","title":{"rendered":"VK Westfalen: Gebrauchtsoftware ausdr\u00fccklich erlaubt und unbedenklich"},"content":{"rendered":"<p>In einem Pr\u00e4zedenzfall stellte die Vergabekammer Westfalen klar, dass bei \u00f6ffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. In der Entscheidung (VK M\u00fcnster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2\/16) wurde betont, dass Gebrauchtsoftware ausdr\u00fccklich erlaubt und unbedenklich sei. Damit schlie\u00dft sich die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen nahtlos an die Entscheidung der Vergabekammer D\u00fcsseldorf (Aktenzeichen VK \u2013 7\/2008-L) an, die ein Gebrauchtsoftware-H\u00e4ndler erstritten hatte.<\/p>\n<p><strong>Ausschreibung f\u00fcr Microsoft Licensing Solutions-Partner wird gestoppt<\/strong><\/p>\n<p>Die Vergabekammer M\u00fcnster stoppte jetzt eine Ausschreibung, die sich nur an Microsoft Licensing Solutions-Partner richtete. Es handele sich bei Ausschreibungen, bei denen nur neue Microsoft-Software zugelassen sei, um einen Versto\u00df gegen das offene Verfahren sowie den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (\u00a7 31 Abs. 6 VgV &#8211; fr\u00fcher \u00a7 8 EG Abs. 7 VOL\/A). Das bedeutet, dass k\u00fcnftig auch Gebrauchtsoftware bei solchen Ausschreibungen angeboten werden darf. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung durch EuGH und BGH es nicht mehr sachlich nachvollziehbar mache, wieso eine Beschr\u00e4nkung auf Neuware besteht. Schlie\u00dflich hat der Hersteller keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz gegen\u00fcber dem Erwerber der Gebrauchtsoftware.\u00a0 Die Vergabekammer M\u00fcnster erkennt und best\u00e4tigt also, dass der Gebrauchtsoftwarehandel absolut rechtssicher ist und erlaubt in kommenden Ausschreibungen auch Bewerbungen von entsprechenden Anbietern. Wichtig ist bei den Ausschreibungen, dass sich die Gebrauchtsoftware nicht von der Neufassung unterscheidet.<\/p>\n<p><strong>Rechtliches Risiko bei Audit ausgeschlossen<\/strong><\/p>\n<p>Weiterhin wird ausgef\u00fchrt, dass Gebrauchtsoftware kein rechtliches Risiko bei einem Audit darstellt. Es scheint ausgeschlossen, dass Microsoft bei einem Audit die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Lizenznutzung bestreiten oder einen Nachweis der Ersch\u00f6pfung fordern k\u00f6nnte. Mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme seitens Microsoft ist also nicht zu rechnen. Es reiche f\u00fcr die Beschaffungsstelle aus, eine Freistellungsvereinbarung mit dem Gebrauchtsoftware-H\u00e4ndler zu erstellen. Hier wird dokumentiert, dass der urspr\u00fcngliche Lizenznehmer seine Kopie(n) der Software zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Gebrauchte Software erh\u00e4lt ein neues Ma\u00df an Rechtssicherheit, wenn es um Ausschreibungen geht. Gebrauchtsoftware-H\u00e4ndler d\u00fcrfen nicht mehr von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Beschaffung gilt als rechtssicher, Bedenken gegen\u00fcber gebrauchter Software werden vergaberechtlich nicht mehr anerkannt. F\u00fcr die Branche ist diese Klarstellung erfreulich \u2013 und auch die Beh\u00f6rden d\u00fcrften von Einsparungen durch Gebrauchtsoftware profitieren.<\/p>\n<p>Mehr zum Thema Steuerverschwendung in der Beschaffung finden Sie im <a href=\"http:\/\/www.2ndsoft.de\/shop\/blog.php\/blog_cat\/2\/blog_item\/204\" target=\"_blank\">CRN-Interview mit Dirk Lynen<\/a>, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der 2ndsoft GmbH.\u00a0Im Interview mit CRN berichtet Dirk Lynen, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der\u00a02ndsoft GmbH, wie die Unsicherheit der Eink\u00e4ufer bez\u00fcglich der geltenden Rechtslage bei Gebrauchtsoftware oft zu erheblichen Mehrkosten f\u00fcr Unternehmen, Beh\u00f6rden und auch den Steuerzahler f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Pr\u00e4zedenzfall stellte die Vergabekammer Westfalen klar, dass bei \u00f6ffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. 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