{"id":2175,"date":"2017-08-01T11:15:16","date_gmt":"2017-08-01T09:15:16","guid":{"rendered":"https:\/\/gebrauchtesoftware.de\/Testumgebung1\/?p=2175"},"modified":"2017-08-01T11:15:16","modified_gmt":"2017-08-01T09:15:16","slug":"digitale-erschoepfung-neue-eugh-vorlage-aus-den-niederlanden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gebrauchtesoftware.de\/Testumgebung1\/digitale-erschoepfung-neue-eugh-vorlage-aus-den-niederlanden.php","title":{"rendered":"\u201eDigitale Ersch\u00f6pfung\u201c: Neue EuGH-Vorlage aus den Niederlanden"},"content":{"rendered":"<p><iframe loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/w.soundcloud.com\/player\/?url=https%3A\/\/api.soundcloud.com\/tracks\/335762676&amp;color=00aabb&amp;auto_play=false&amp;hide_related=false&amp;show_comments=true&amp;show_user=true&amp;show_reposts=false\" width=\"100%\" height=\"166\" frameborder=\"no\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p>\n<p>Software unterliegt dem Ersch\u00f6pfungsgrundsatz. In der Rechtssache C-128\/11 urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof bereits im Juli 2012, dass mit Gebrauchtsoftware gehandelt werden darf \u2013 wenn bestimmte \u201eSpielregeln\u201c eingehalten werden. Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz besagt, dass Schutzrechte an Software, die der Ersch\u00f6pfung unterliegen, sich in der Regel verbrauchen, sobald der gesch\u00fctzte Gegenstand erstmalig in Verkehr gebracht wurde. Das bedeutet, dass Software weiterverkauft werden darf. Dieses Grundsatzurteil ebnete dem Gebrauchtsoftware-Handel den Weg in die absolute Rechtssicherheit.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6rb\u00fccher und E-Books \u2013 gilt der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz?<\/strong><\/p>\n<p>Doch wie sieht es mit digitalen Produkten aus? Das OLG Hamm entschied Mitte Mai 2014, dass f\u00fcr H\u00f6rb\u00fccher keine Ersch\u00f6pfung eintritt (OLG Hamm, Urteil vom. 15.05.2014, Az. 22 U 60\/13). Zum selben Schluss kam das OLG einige Monate sp\u00e4ter in Bezug auf E-Books (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 04.12.2014, Az. 10 U 5\/11). Bei digitaler Software sieht es wiederum anders aus. Hier entschied der EuGH, dass diese Software ebenfalls gebraucht gehandelt werden darf. Allerdings ist dabei u.a. ein Nachweis f\u00fcr den Rechteerwerb innerhalb der Europ\u00e4ischen Union erforderlich. Es muss bewiesen werden k\u00f6nnen, dass die Software ausschlie\u00dflich beim neuen Lizenznehmer in Betrieb ist. Das geschieht in der Praxis \u00fcber eine L\u00f6schungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>Niederl\u00e4ndisches Gericht bereitet Fragenkatalog f\u00fcr EuGH vor<\/strong><\/p>\n<p>Auf EU-Ebene steht eine Kl\u00e4rung des Sachverhalts in Bezug auf E-Books noch aus. In den Niederlanden ist seit mehreren Jahren ein Rechtsstreit zwischen Verlagen und der Gebraucht-E-Book-Plattform \u201eTom Kabinet\u201c im Gange. Auf \u201eTom Kabinet\u201c werden gebrauchte E-Books zu Preisen ab zwei Euro (zzgl. Geb\u00fchren) angeboten. Die \u201eRechtbank Den Haag\u201c hat mehrere Vorlagefragen f\u00fcr den EuGH formuliert, welcher diesem vorgelegt werden soll. Sobald die beiden Parteien Stellung zur Sache bezogen haben. Die Frist verstreicht zum 30. August 2017. Der anschlie\u00dfend endg\u00fcltig formulierte Fragekatalog wird dann dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Gebrauchtsoftware: So h\u00e4lt die Ware einem Lizenz-Audit stand<\/strong><\/p>\n<p>Viele Gebrauchtsoftware-H\u00e4ndler handeln nur mit physischer Ware mit Original-Lieferumfang. Ausnahmen bilden Lizenz\u00fcbertragungen, die durch den H\u00e4ndler bei den Herstellern direkt vorgenommen werden \u2013 etwa bei gebrauchten Autodesk- oder Dassault Syst\u00e8mes-Lizenzen. Die Ware wird immer in dem Lieferumfang weiterverkauft, in dem sie urspr\u00fcnglich erworben wurde. Produktverpackung, evtl. vorhandener Datentr\u00e4ger, Echtheitszertifikate und Packungsbeilagen werden gemeinsam per Post verschickt. Seri\u00f6se H\u00e4ndler nehmen Abstand von physischen Artikeln, die sich nicht mehr im urspr\u00fcnglichen Lieferumfang befinden \u2013 etwa, wenn ein urspr\u00fcnglich beigelegter Datentr\u00e4ger fehlt. Solche Verk\u00e4ufe entsprechen nicht den Standards, die der EuGH definiert hat. Auch Lizenzen, die ausschlie\u00dflich \u00fcber digitale Vertriebswege bezogen werden (z.B. \u201eESD-Lizenzen\u201c) d\u00fcrfen gehandelt werden, hier gilt eine versch\u00e4rfte Sorgfaltspflicht: Der H\u00e4ndler muss darauf achten, dass ein Nachweis f\u00fcr den Rechteerwerb innerhalb der EU vorliegt und die Software ausschlie\u00dflich beim neuen Lizenznehmer in Betrieb ist (L\u00f6schungserkl\u00e4rung, ggf. Nachweis der Lizenzkette). Dann h\u00e4lt auch digital vertriebene Software einem Lizenz-Audit stand. Bei physischer Software ist es ausreichend, wenn die Ware komplett ist und auch so versandt wird. Vorsicht vor unseri\u00f6sen Angeboten bei Auktionsplattformen im Internet, wo H\u00e4ndler die Nachweise f\u00fcr digital vertriebene Software nicht erbringen k\u00f6nnen oder nicht komplette Software-Pakete anbieten \u2013 hierbei handelt es sich nicht um eine ordentliche Lizenz!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Software unterliegt dem Ersch\u00f6pfungsgrundsatz. In der Rechtssache C-128\/11 urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof bereits im Juli 2012, dass mit Gebrauchtsoftware gehandelt werden darf \u2013 wenn bestimmte \u201eSpielregeln\u201c eingehalten werden. Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz besagt, dass Schutzrechte an Software, die der Ersch\u00f6pfung unterliegen, sich in der Regel verbrauchen, sobald der gesch\u00fctzte Gegenstand erstmalig in Verkehr gebracht wurde. 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