Erwerb von „gebrauchten Softwarelizenzen“ – Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt auf die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs „gebrauchter Softwarelizenzen“ hin, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt.
Az.: 315 O 343/06 29.06.2006 LG Hamburg
Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen.
Das Landgericht Hamburg urteilte am 29. Juni 2006 (315 O 343/06 – Urteilsbesprechung in ZUM 2007, 159), dass auch einzelne Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen gebraucht weiterverkauft werden dürfen. Das Gericht bestätigte, dass der Erschöpfungsgrundsatz auf jede einzelne Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag anzuwenden ist.
http://openjur.de/u/31839.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070208.htm
Dazu: Az.: 416 O 103/08 02.06.2008 LG Hamburg
Unlauterer Wettbewerb: Werbung für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen.
http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE509642008&st=ent