30 Jahre Bürosoftware: Jubiläum für Microsoft Office

Die 2ndsoft GmbH wird im Mai 2020 stolze 25 Jahre alt und bietet Neu- und Gebrauchtsoftware aus den Bereichen Betriebssysteme, Büro-Software, CAD- und CAM-Software, Entwicklersysteme, Multimedia, Server sowie Utilities und Tools an. Auch Microsoft Office war von Anfang an dabei und wurde erfolgreich gehandelt. Jetzt feiert Microsoft das dreißigjährige Bestehen der Bürosoftware-Pakete.  Damals bestand Microsoft Office aus Word, Excel und PowerPoint, wurde auf 3,5-Zoll-Diskette und CD-ROM angeboten. Die Software erschien zuerst für Apple-Geräte, ein Jahr später auch für Windows-Rechner. Microsoft Office veränderte die Arbeitswelt und hat seit der Erstveröffentlichung eine rasante Entwicklung hinter sich. Immer mehr Produkte wurden in die Office-Familie eingegliedert. Später folgte der Umzug in die Cloud, welche bei vielen Nutzer-/innen noch immer auf Skepsis trifft – kein Wunder also, dass Microsoft auch mit Office 2019 die Entscheidung für oder gegen die Cloud – noch – dem Anwender überlässt.

Die einzelnen Office-Programme Word, Excel und PowerPoint gab es jeweils schon zuvor, in den Office-Paketen wurden diese aber erstmalig gemeinsam ausgeliefert. Viele Unternehmen profitieren von Microsofts Werkzeugen für die Erstellung von Texten, Tabellen und Präsentationen aus einer Hand. In kaum einem Büro fehlt Office, was immer wieder Wettbewerbshüter auf den Plan rief; Microsoft nutze seine Vormachtstellung aus, hieß es häufig.

User genervt von „Clippy“ und Cloud

Erinnern Sie sich noch an „Clippy“? Die sprechende Büroklammer, die im Deutschen Karl Klammer getauft wurde, gab Office-Usern mehr oder weniger hilfreiche Tipps für den Umgang mit der Bürosoftware. Obwohl „Clippy“ mehrfach von Microsoft überarbeitet hinsichtlich Optik und Funktionalität wurde, entschied sich der Konzern dazu, den Helfer im Jahr 2008 einzustellen.

Deutlich nützlicher, aber für viele User genauso nervig, sind die Cloud-Dienste der letzten Jahre. Datenschutztechnisch oft problematisch, scheint es immer schwerer, Cloud-Diensten bei Microsoft Office zu entgehen. Allerdings hat Microsoft die Kritik von Usern und Datenschützern vernommen, welche fordern, dass weiterhin eine Wahl bestehen müsse, was in die Cloud gehört. Deshalb hat Microsoft auch bei Office 2019 nicht den Schritt gewagt, komplett in die Cloud zu ziehen. Mutmaßlich ist die Angst noch zu groß, hierdurch viele Kunden verlieren zu können. Nicht jede Arbeitsumgebung profitiert schließlich von Cloud-Diensten.

Wir dürfen gespannt sein, was Microsoft Office in Zukunft bieten wird, welche Entwicklung die Bürosoftware-Sammlung nehmen wird und ob wir in Zukunft alle in der Cloud arbeiten werden.

Alles Gute also, Office!

Übrigens: Auf der 2ndsoft-Übersichtsseite finden Sie wertvolle Informationen zu Microsoft Office. Wählen Sie einfach eine OfficeVersion aus und informieren Sie sich über Inhalt, Neuerungen und Editionsunterschiede.

Die 2ndsoft GmbH bietet ein breit gefächertes Angebotsportfolio, welches von Microsoft Office 4.x bis Office 2019 reicht. Entdecken Sie rechtssichere Gebrauchtsoftware und Neuware zu fairen Konditionen.

Microsoft verbietet Downloadportale für Testversionen von Office und Co.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 132/17), dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, wenn ein Anbieter eine kostenlose Testversion eines Computerprogramms eines Dritten auf seinem Download-Portal zur Verfügung steht. Das gilt auch, wenn die entsprechende Software zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich zur Verfügung gestellt wurde.

Microsoft und eBay-Händler wegen Microsoft Office Professional Plus 2013 vor Gericht

Der beklagte eBay-Händler verkaufte üblicherweise Produktschlüssel über seinen Online-Shop, dazu über den Online-Marktplatz eBay. Der Anbieter stellte auf seiner Website eine kostenlose Testversion von Microsoft Office Professional Plus 2013 bereit. Nach Kauf, Download und Installation konnte die Software mit Hilfe des bei diesem Händler erworbenen Produktschlüssels die Vollversion freigeschaltet werden. Microsoft jedoch hat für diesen Vorgang keine Erlaubnis erteilt, klagte deshalb auf Unterlassung und forderte Schadenersatz.

Urteilsbegründung: Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 69c Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch Händler verletzt

Bereits in den Vorinstanzen wurde zu Gunsten Microsofts entschieden, die Richter des Bundesgerichtshofs schlossen sich nun an. In der Urteilsbegründung wurde betont, dass Microsofts Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 69c Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Händler verletzt wurde. Es sei allein das Recht des Urhebers, sein Werk mittels Veröffentlichung im Internet zugänglich so zugänglich zu machen, dass Dritte es jederzeit abrufen können. Das Bereithalten einer Software zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar. Schließlich verliert der Urheber die Kontrolle über die Bereithaltung seiner Werke. Unbedenklich wäre es im Falle des Händlers gewesen, auf das Downloadportal Microsofts zu verlinken.

Microsoft entfernt Downloadmöglichkeiten nach Support-Ende

Microsofts Anspruch, über die Zugänglichmachung seiner Werke bestimmen zu dürfen, wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt – und das ist auch aus Verbrauchersicht nachvollziehbar. Allerdings kommt es dadurch auch zu Problemen für User, die eine Microsoft-Software legal erworben haben. Beispiel Office 2007: Der Support für Microsoft Office 2007 endete am 10. Oktober 2017. Grundsätzlich bietet Office in der Regel einen fünfjährigen Mainstream-Support (inhaltliche und Sicherheitsupdates), darauf folgt der Extended Support (erweiterter Support, nur Sicherheitsupdates). Ungefähr zum Ablauf des erweiterten Supportzeitraums entfernte Microsoft die entsprechende ISO-Datei von Office 2007 von seinen Servern.  Bei diversen Händlern finden sich aber noch originalverpackte Office-MLKs (Basic, Pro, SBE) zum Kauf. MLK bedeutet Medialess Licence Kit, bei diesem Produkt wird kein Datenträger zur Installation mitgeliefert. Käufer sind also darauf angewiesen, dass Office 2007 auf einem Gerät vorinstalliert ist oder Microsoft eine entsprechende ISO-Datei zum Download anbietet. Geräte mit vorinstalliertem Office 2007 dürften ein Jahrzehnt später äußerst selten sein, durch Microsofts Entfernen der ISO-Datei ist es Kunden nicht möglich, eine legal erworbene Software sofort zu installieren/nutzen. Probleme treten auch auf, wenn Office 2007 erneut installiert werden muss (sei es durch Systemabstürze, Systemumstieg etc.) – auch hier fehlt dann eine Möglichkeit, über den Hersteller an eine ISO-Datei zu gelangen. Erstaunte Kunden melden sich in solchen Fällen ratlos an die Händler – diese stehen dann in der Verantwortung, die eigentlich Microsoft tragen sollte. Für solche Fälle wäre ein richtungsweisendes Urteil wünschenswert. So könnte Microsoft über einen vordefinierten, längeren Zeitraum zur Bereitstellung der Downloads verpflichtet oder Händlern die Erlaubnis erteilt werden, Software, die sich außerhalb des Support-Zeitraums befindet, bereitstellen zu dürfen.

Auf juris.bundesgerichtshof.de können Sie das gesamte Urteil als PDF beziehen.

Betrüger gibt sich als Microsoft-Mitarbeiter aus und ergaunert etwa 6.500 Euro durch Telefonanruf

Bild: Newsroom Microsoft Deutschland
© Foto: Newsroom Microsoft Deutschland

Immer wieder warnen Sicherheitsexperten vor vermeintlichen Microsoft-Mitarbeitern, die per Telefon oder E-Mail an Geld oder sensible Daten kommen wollen. Auch bei Gebrauchtesoftware.de haben wir bereits mehrfach darüber berichtet, so etwa in den Artikeln „Betrugsmasche am Telefon: Anrufer geben sich als Microsoft-Mitarbeiter aus“ und „Betrugsversuch am Telefon: Anrufer gibt sich als Windows- und Apple-Mitarbeiter aus“.

Täter erbeutet etwa 6.500 Euro in Form von iTunes-Geschenkkarten

Im aktuellen Fall wurde ein Mann aus Hessen von einem Betrüger, der sich als Microsoft-Mitarbeiter ausgab, angerufen. Das Polizeipräsidium Mittelhessen gab bekannt, dass hierbei ein Schaden in Höhe von etwa 6.500 Euro entstand.  Der angebliche Microsoft-Mitarbeiter sagte dem Mann, dass dessen Rechner von einer Schadsoftware befallen sei. Würde der Mann nicht handeln drohe der Computer abzustürzen. Der „Microsoft-Mitarbeiter“ gab vor, das Problem via Fernwartung – und natürlich gegen Bezahlung – lösen zu wollen. Der Mann aus Bad Vilbel (etwa 10 Kilometer nördlich von Frankfurt am Main) glaubte den Aussagen des Betrügers, gewährte diesem per Fernwartung Zugriff auf seinen PC und zahlte für die „Dienste“ rund 6.500 Euro in Form von iTunes-Geschenkkarten.

Polizei rät: Einfach auflegen

Fälle wie dieser sind keine Seltenheit, immer wieder rufen Betrüger arglose Bürger an und behaupten, dass per Fernwartung eine Reparatur vorgenommen werden müsse, damit der Computer problemlos funktioniere. Dabei wird oftmals eine Fernwartungssoftware benutzt, etwa TeamViewer, AnyDesk oder RemotePC. Ältere TeamViewer-Versionen erlauben sogar volle Kontrolle über den PC, darunter Tastatur, Maus und Bildschirm (kann schwarz geschaltet werden). Nach erfolgter Verbindungsherstellung können die Angreifer Schadsoftware installieren, sensible Daten ausspähen oder stehlen oder (vor Windows 10) das System mit einem Startup-Passwort versehen (Syskey), um den Besitzer zu erpressen. Die Experten für Internetprävention im Hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden empfehlen, misstrauisch zu sein, wenn ein Anrufer grundlos dazu auffordert, Zugriff auf seinen eigenen Computer zu gestatten. Persönliche Informationen und andere sensible Daten müssen unbedingt verschwiegen werden. Bei Spam-Anrufen und unbekannten Nummern sollte sich außerdem nicht mit dem richtigen Namen gemeldet werden, besser mit einem kurzen „Hallo?“ oder „Ja, bitte?“. So können Anrufer nicht abgleichen, ob Datensätze in eventuell vorhandenen Anruflisten korrekt sind. Auch sollte keine Antwort auf spezifische Fragen nach der Anschrift, Bankverbindung oder bestimmten Verträgen gegeben werden. Ein gesundes Maß an Misstrauen hilft und im Zweifel gilt: Einfach auslegen!