Staatsanwaltschaft lässt den Software-Händler lizengo in Köln durchsuchen

Produktschlüssel-Verkauf bei Lebensmittelhändler EDEKA gestoppt

„Wir machen Software einfach!“ – so wirbt die Kölner lizengo GmbH & Co. KG auf seiner Internetpräsenz für seine Produkte. Längere Zeit war es still um den Händler, der Produktschlüssel für (Server-)Betriebssysteme, Bürosoftware, CAD-Software und mehr anbietet. Im Oktober 2019 berichtete Gebrauchtesoftware.de bereits über lizengo, damals kooperierte der Händler mit dem Lebensmittelhändler EDEKA. Zu Preisen deutlich unter Marktpreis wurden unter anderem Windows 10 Pro für 39,99 Euro und Microsoft Office 2016 Standard für 149,99 Euro angeboten. Beim Bezahlen an der Edeka-Kasse erhielten Kunden eine Quittung mit einem 12-stelligen Software-Code, den sie auf der lizengo-Website einlösen konnten .

Staatsanwaltschaft Köln und lizengo-Anwältin äußern sich

Etwa einem Monat nachdem das Handelsmagazin „CRN“ diverse Ungereimtheiten bei lizengo aufdeckte, leitete der Redmonder Software-Riese Microsoft rechtliche Schritte ein. Nachdem es mehr als ein halbes Jahr kaum mediales Echo zu dem Fall gab, bestätigte die Staatsanwaltschaft Köln gegenüber der Redaktion von Golem.de, dass in der vergangenen Woche (Kalenderwoche 34) „Durchsuchungsmaßnahmen bei einem Online-Händler durchgeführt wurden, dessen Verantwortlichen und weiteren Beschuldigten vorgeworfen wird, im Jahr 2019 in Märkten Produktschlüssel als Lizenzen für Computerprogramme eines US-amerikanischen Softwareherstellers verkauft zu haben, ohne dass der Käufer ein tatsächliches Nutzungsrecht hatte.“ Einen Bericht von Heise Online bestätigte Dörthe Minde, Anwältin von lizengo, gegenüber Golem.de teilweise: „Wir bestätigen, dass es ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gibt. Lizengo ist in diesem Zusammenhang als Zeugin durchsucht worden.“

Daten und Datenträger bei lizengo sichergestellt

Staatsanwalt und Pressesprecher Christoph Hebbecker erklärte, dass im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen Daten und Datenträger sichergestellt wurden, weitere Angaben mit Blick auf die laufenden Ermittlungen wegen Betrugs jedoch nicht mitgeteilt werden können. Auch Namen von Beschuldigten oder beteiligten Firmen wurden nicht bestätigt. Wir werden den Fall weiterhin beobachten und Sie bei Neuigkeiten umgehend informieren.

Lesen Sie hier unseren Artikel vom 28. Oktober 2019: Lizenzschlüssel zwischenzeitlich bei EDEKA erhältlich: Microsoft leitet rechtliche Schritte gegen lizengo ein.

Betrüger gibt sich als Microsoft-Mitarbeiter aus und ergaunert etwa 6.500 Euro durch Telefonanruf

Bild: Newsroom Microsoft Deutschland
© Foto: Newsroom Microsoft Deutschland

Immer wieder warnen Sicherheitsexperten vor vermeintlichen Microsoft-Mitarbeitern, die per Telefon oder E-Mail an Geld oder sensible Daten kommen wollen. Auch bei Gebrauchtesoftware.de haben wir bereits mehrfach darüber berichtet, so etwa in den Artikeln „Betrugsmasche am Telefon: Anrufer geben sich als Microsoft-Mitarbeiter aus“ und „Betrugsversuch am Telefon: Anrufer gibt sich als Windows- und Apple-Mitarbeiter aus“.

Täter erbeutet etwa 6.500 Euro in Form von iTunes-Geschenkkarten

Im aktuellen Fall wurde ein Mann aus Hessen von einem Betrüger, der sich als Microsoft-Mitarbeiter ausgab, angerufen. Das Polizeipräsidium Mittelhessen gab bekannt, dass hierbei ein Schaden in Höhe von etwa 6.500 Euro entstand.  Der angebliche Microsoft-Mitarbeiter sagte dem Mann, dass dessen Rechner von einer Schadsoftware befallen sei. Würde der Mann nicht handeln drohe der Computer abzustürzen. Der „Microsoft-Mitarbeiter“ gab vor, das Problem via Fernwartung – und natürlich gegen Bezahlung – lösen zu wollen. Der Mann aus Bad Vilbel (etwa 10 Kilometer nördlich von Frankfurt am Main) glaubte den Aussagen des Betrügers, gewährte diesem per Fernwartung Zugriff auf seinen PC und zahlte für die „Dienste“ rund 6.500 Euro in Form von iTunes-Geschenkkarten.

Polizei rät: Einfach auflegen

Fälle wie dieser sind keine Seltenheit, immer wieder rufen Betrüger arglose Bürger an und behaupten, dass per Fernwartung eine Reparatur vorgenommen werden müsse, damit der Computer problemlos funktioniere. Dabei wird oftmals eine Fernwartungssoftware benutzt, etwa TeamViewer, AnyDesk oder RemotePC. Ältere TeamViewer-Versionen erlauben sogar volle Kontrolle über den PC, darunter Tastatur, Maus und Bildschirm (kann schwarz geschaltet werden). Nach erfolgter Verbindungsherstellung können die Angreifer Schadsoftware installieren, sensible Daten ausspähen oder stehlen oder (vor Windows 10) das System mit einem Startup-Passwort versehen (Syskey), um den Besitzer zu erpressen. Die Experten für Internetprävention im Hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden empfehlen, misstrauisch zu sein, wenn ein Anrufer grundlos dazu auffordert, Zugriff auf seinen eigenen Computer zu gestatten. Persönliche Informationen und andere sensible Daten müssen unbedingt verschwiegen werden. Bei Spam-Anrufen und unbekannten Nummern sollte sich außerdem nicht mit dem richtigen Namen gemeldet werden, besser mit einem kurzen „Hallo?“ oder „Ja, bitte?“. So können Anrufer nicht abgleichen, ob Datensätze in eventuell vorhandenen Anruflisten korrekt sind. Auch sollte keine Antwort auf spezifische Fragen nach der Anschrift, Bankverbindung oder bestimmten Verträgen gegeben werden. Ein gesundes Maß an Misstrauen hilft und im Zweifel gilt: Einfach auslegen!

Microsoft Office: Untersuchung offenbart Datensammelei und DSGVO-Verstoß

Eine Untersuchung der niederländischen Regierung kommt zum Ergebnis, dass Microsoft Office Daten sammle und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße. Die Untersuchung hatte das Ziel, festzustellen, wie die Office-Pakete datenschutztechnisch zu bewerten sind und ob diese ein Risiko darstellen.

Microsoft Office Logo Software Gebrauchte Software
Foto: Das Logo von Microsoft Office. | © Hersteller

Verstoß gegen DSGVO problematisch – acht Datenschutzrisiken entdeckt

Es sollen massenhaft personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert werden, ohne dass User darüber informiert werden. Die Enterprise-Version von Microsoft Office verstoße gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), heißt es in dem Bericht – schließlich wird diese Software in vielen Behörden eingesetzt. In den Niederlanden beispielsweise verwenden die meisten Behörden Microsoft Office 2016, Office 365 oder ältere Versionen der Bürosoftware. Die Enterprise-Editionen von Microsoft Office sind bei den niederländischen Behörden ca. 300.000 Mal installiert.Insgesamt brachte die Untersuchung acht verschiedene Datenschutzrisiken hervor.

Sjoera Nas von Provacy Company, die mit der Untersuchung beauftragt wurde, schreibt, dass Word, Excel, PowerPoint und Outlook ohne Zustimmung der User Daten erfasse. Kritisiert wird vor allem, dass keine Möglichkeit besteht, einzustellen, welche Daten erfasst und gespeichert werden dürfen. Die Telemetriedaten gelangen außerdem auf US-Server, nach geltendem US-Recht könnten diese Daten dann auch US-Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht werden. Diese Vorgehensweise verstößt klar gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung.

Was erfasst die Telemetrie-Funktion?

Unter anderem wird erfasst, welche Online-Services (z.B. Übersetzungen innerhalb der Software) genutzt werden. Auch Absturzinformationen werden gespeichert. Für die einwandfreie Funktion der Software ist eine solche Datenübermittlung zwar notwendig, nicht jedoch deren Speicherung. Aktuell besteht keine Möglichkeit, die Inhalte der Diagnosedaten einzusehen. Zwischen 23.000 und 25.000 Ereignistypen werden an Microsoft-Server übermittelt, 20 bis 30 Analyseteams arbeiten mit diesen Daten – das bestätigt der Konzern. Zum Vergleich: Bei Windows 10 sind es maximal 2.000 Ereignistypen, dabei analysieren zehn Entwicklerteams die Daten. Microsoft zeigt sich gegenüber dem niederländischen Justizministerium kooperativ und ist zu einer Lösung bereit.Verständlich: Microsoft würden extrem hohe Strafen drohen, sollte der Konzern wissentlich und wiederholt – quasi vorsätzlich – gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung verstoßen.

Den deutschsprachigen Artikel der „Privacy Company“ finden Sie hier.

Kreis Steinfurt kauft teure Software: Verzicht auf Gebrauchtsoftware kostet 200.000 Euro

Der Kreis Steinfurt hat laut Focus Online eine Ausschreibung für ein Softwarepaket vorgenommen, welches 1.517 Lizenzen enthalten sollte. Für die Hälfte des Kaufpreises hätte die Behörde die identische Software gebraucht erwerben können. Vollkommen legal und ohne Nutzungseinschränkungen. Anstatt das Sparpotential von 200.000 Euro auszuschöpfen, wurde dieses Angebot aber nicht gewählt.

Der Staat unterliegt gewissermaßen einer Verpflichtung, mit den Steuergeldern möglichst sorgsam umzugehen. Dieser Grundsatz wurde vom Kreis Steinfurt nicht beherzigt. Anfang November 2016 erhielt die Bechtle AG den Zuschlag für die Ausschreibung von 1.517 Office-Lizenzen – als einziger Bieter. Das Auftragsvolumen betrug rund 400.000 Euro. Pikant: Bei Gebrauchtsoftware-Händlern hätte die Behörde nur die Hälfte bezahlen müssen.

Gebrauchte Lizenzen grundsätzlich ausgeschlossen

Die Ausschreibung schloss Gebrauchtsoftware generell aus. Das führte dazu, dass Gebrauchtsoftware-Händler keine Gebote abgeben konnten. Den pauschalen Ausschluss von Gebrauchtsoftware begründete die Behörde mit rechtlichen Bedenken. Dabei ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs längst klar, dass beim Gebrauchtsoftware-Handel absolute Rechtssicherheit durch klare Richtlinien gewährleistet ist. Ein Gebrauchtsoftwarehändler kritisierte nun das Verhalten der Behörde bei der Vergabekammer Westfalen, bezeichnete den Umgang mit Steuergeldern als unverantwortlich. Das Unternehmen erhielt Recht. Der Kreis Steinfurt musste die Ausschreibung erneut vornehmen und diesmal auch Gebrauchtsoftware akzeptieren.

Warum ist Gebrauchtsoftware absolut rechtssicher?

Im Juli 2012 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware – egal ob physischer Datenträger oder Download – grundsätzlich legal sei. Knapp drei Jahre später übertrug der Bundesgerichtshof das Urteil auf Bundesebene. Die Annahme, dass der Gebrauchtsoftware-Handel unzulässig sei, ist deshalb unbegründet, da es mittlerweile eine entsprechende Rechtsprechung gibt. Das Grundsatzurteil stellt über den Erschöpfungsgrundsatz und weitere Details klar, was beim Gebrauchtsoftware-Handel erlaubt ist und was nicht. Die bei manchen Entscheidern noch Jahre später bestehende Unsicherheit kann darauf beruhen, dass diese sich nicht über die aktuelle Rechtsprechung informiert haben oder von gezielten Fehlinformationen getäuscht wurden. Also keine Sorge: Halten sich die Händler an die gerichtlichen Vorgaben, ist der Gebrauchtsoftware-Handel absolut vertrauenswürdig und risikofrei.

Erschöpfungsgrundsatz: OEM-Software auf Computern von Fremdherstellern nutzen

Bild: Windows 8 64-Bit OEM
Bild: Windows 8 64-Bit OEM

Unser Support-Team erhält regelmäßige Anfragen zum Thema OEM-Software. Meist herrscht Unsicherheit darüber, ob OEM-Software, die über einen Erstausrüster in Verbindung mit einem neuen Computer in Vertrieb gebracht und gelabelt wurde, auch auf anderen Computern verwendet werden können. In diesem Blogbeitrag möchten wir Klarheit schaffen und den Erschöpfungsgrundsatz behandeln, welcher bezüglich dieser Fragestellung Rechtssicherheit schafft.

BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 setzt sich unter anderem mit dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz auseinander. Dieser besagt, dass es Händlern in Deutschland erlaubt ist, OEM-Software zu verkaufen, ohne dass eine Bindung an Hardware erfolgen muss. Gleiches gilt auch für System-Builder-Versionen, sofern nicht von einem Microsoft-Vertragspartner erworben. Im Klartext bedeutet dies: KäuferInnen dürfen OEM- und System-Builder-Software legal erwerben und nutzen. Auch wenn die Software von einem PC-Hersteller gelabelt wurde, also beispielsweise Firmen- oder Markenlogos trägt, darf die Software auch auf Computern anderer Hersteller oder bei Selbstbau-PCs genutzt werden. Schließlich besagt der Erschöpfungsgrundsatz, dass der Hersteller nach der ersten Veräußerung der Software die „Herrschaft über das Werksexemplar aufgibt“. Dadurch „wird das Werkstück für jede Weiterverbreitung frei“. Weitergehend wird das Urteil folgend begründet: „Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert.“

Vollständige Rechtssicherheit bei Gebrauchtsoftware

KäuferInnen dürfen also OEM- und System-Builder-Software verwenden. Achten Sie beim Kauf darauf, dass alle Begleitmaterialien im Lieferumfang enthalten sind. Das ist insbesondere bei Lizenz-Audits vorteilhaft und schützt vor unliebsamen Konsequenzen wie teuren Nachlizenzierungen. OEM- und System-Builder-Software sind günstige Möglichkeiten, Software günstig und rechtssicher zu beziehen.

Landgericht München I: Check24 ist kein Vergleichsportal

Das Landgericht München I urteilte, dass es sich bei Check24 nicht um ein Vergleichsportal, sondern um einen Versicherungsmakler handelt. Dieser Umstand müsse in Zukunft beim ersten Geschäftskontakt klar kenntlich gemacht werden, heißt es weiter. Die bisherige Praxis von Check24 sei rechtswidrig. Weitergehend habe Check24 Beraterpflichten zu erfüllen. Auch beim Online-Kauf einer Versicherung müsse der Verbraucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden.

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK), sagte nach dem Urteil: „Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland.“ Der Bundesverband der Versicherungskaufleute hatte im Herbst 2015 gegen Check24 geklagt, um gegen die unliebsame Internet-Konkurrenz vorzugehen.

Nicht nur bei Versicherungen: Check24 agiert auch im Software-Segment als Makler  

Auch wenn es beim Gerichtsverfahren um die Versicherungssparte und nicht um Software ging: Check24 vermittelt auch im Software-Segment auf Provisionsbasis und wird so zu einer Art Makler. Das ist kritisch zu betrachten. Auch der Umstand, dass hier nicht alle am Markt existenten Preise verglichen werden. Denn Anbieter, die nicht mit Check24 zusammenarbeiten, sind gar nicht erst gelistet. Erst bei einer Partnerschaft mit Check24 werden entsprechende Händler gelistet, bei diesen kassiert Check24 dank Provisionen kräftig mit. Dabei liegen die Provisionssätze teilweise über den in der Branche üblichen Aufschlägen, was dann zur Folge hat, dass nur diejenigen Händler bei Check24 listen können, die entweder minderwertige Ware anbieten oder schlichtweg zu teuer sind. Von einem neutralen oder sogar beratenden, kundenfreundlichen Vergleichsportal kann hier nicht gesprochen werden. In der Praxis bedeutet das für Verbraucher, dass sie bei Check24 nicht unbedingt den besten erhältlichen Preis finden (was von einem Vergleichsportal zu erwarten wäre), sondern lediglich die besten Preise der Anbieter, die einer Zusammenarbeit auf Provisionsbasis vertraglich zugesagt haben.

Az. 6 U 173/15 – OLG Köln: Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az. 6 U 173/15: OLG Köln – Adobe muss 125.000 Euro Schadenersatz an Gebrauchtsoftware-Händler zahlen, Aufspaltung von Adobe-Volumenlizenzen gestattet

Az.: 6 W 42/16 – OLG Frankfurt am Main: Unbenutzter Produktschlüssel darf verkauft werden

Ein nicht aktivierter Lizenzschlüssel einer Software darf verkauft werden, und zwar unabhängig von der Rechtslage zu Gebrauchtsoftware.

Gebrauchtsoftware: Branche blickt in rosige Zukunft

Bild: Gebrauchte Software von Adobe | © 2ndsoft GmbH
               Bild: Gebrauchte Software von Adobe | © 2ndsoft GmbH

Marktforschungsinstitute schätzen das europäische Marktvolumen beim Handel mit Gebrauchtsoftware auf rund 8,8 Milliarden Euro – die Branche hat ihr Umsatzmaximum noch nicht erreicht, befindet sich im kontinuierlichen Wachstum. Aktuell bestätigen viele Händler, dass ein deutlicher Aufwind in der Branche zu verzeichnen sei. Immer mehr Unternehmen wählen Gebrauchtsoftware – sie ist bei seriösen Händlern absolut rechtssicher und bietet enormes Einsparpotenzial. Auch kann sich bewusst für ältere und bewährte Softwareversionen entschieden werden. Dass sich immer mehr Unternehmen für Gebrauchtsoftware entscheiden, liegt insbesondere an zwei Ursachen begründet: Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom Juli 2012 und die Tatsache, dass sich viele Unternehmen statt aktueller Softwareversionen oder Mietlizenzen aus logistischen und / oder aus finanziellen Gründen für die smarte Alternative Gebrauchtsoftware entscheiden.

Bewusstsein für Rechtssicherheit und Vorteile von Gebrauchtsoftware gestärkt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2012 hat bei vielen Unternehmen für Aufklärung gesorgt. Grundsätzlich sei der Handel mit gebrauchter Software und Volumenlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, heißt es darin. Für viele Unternehmen, die bis dahin Zweifel an der Rechtssicherheit des Gebrauchtsoftwarehandels hegten, war das Urteil offenbar eine Art Startschuss zum Handeln. Durch das Urteil wurde bei vielen Unternehmen auch das Bewusstsein für die Alternative Gebrauchtsoftware geweckt, die zuvor nicht immer oder nur schwach wahrgenommen wurde. Viele Händler bestätigen eine Umsatzsteigerung seit Verkündung des EuGH-Urteils, von der die gesamte Branche langfristig profitieren dürfte.

Dirk Lynen, Geschäftsführer der auf Gebrauchtsoftware spezialisierten 2ndsoft GmbH:

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt Händlern und Endkunden Rechtssicherheit und eine solide Grundlage, Gebrauchtsoftware kaufen und verkaufen zu können. Es ist begrüßenswert, dass ein solches Urteil gefallen ist.“

Kaufen statt Mieten – Gebrauchtsoftware attraktive Alternative zu Mietlizenzen

Viele große Softwarefirmen haben ihr Geschäftsmodell umstrukturiert, darunter beispielsweise Adobe und Microsoft. Das Augenmerk liegt jetzt verstärkt auf Mietlizenzen: Unternehmen kaufen Software hier nicht, sondern erhalten gegen Zahlung einer monatlichen bzw. jährlichen Gebühr die Nutzungsrechte an einer Anwendung. Cloud-Dienste mit automatischen Updates stehen hier im Vordergrund. Auch wenn Mietlizenzen in der Theorie verlockend klingen, sind sie in der Praxis für viele Unternehmen nachteilhaft. Denn mit automatischen Versionsupdates ist es oftmals nicht möglich, Vorgängerversionen zu nutzen. Das ist insbesondere dann kritisch, wenn ein Unternehmen auf eine bestimmte Softwareversion angewiesen ist oder ausgelieferte Updates fehlerbehaftet sind. Fehlerhafte Updates und Aktualisierungen, die genutzte Features maßgeblich ändern oder sogar entfernen, können Unternehmen vor große logistische und finanzielle Schwierigkeiten stellen. Hinzu kommt der Umstand, dass sehr viele Unternehmen Computer mit älteren Betriebssystemen nutzen, die von neuerer Software eventuell nicht mehr unterstützt werden. Im Laufe der Zeit ist das Mieten von Software auch dadurch teurer als der einmalige Kauf.

Woher beziehen seriöse Händler ihre Ware?

Seriöse Gebrauchtsoftwarehändler beziehen ihre Ware beispielsweise von Unternehmen, die auf neue Softwareversionen umgestiegen sind. Lizenzen können auch frei werden, wenn Unternehmen Stellen abbauen oder Insolvenz anmelden. Ein sehr geringer Teil stammt auch von privaten Verkäufern. Gebrauchtsoftwarehändler prüfen den Wareneingang und stellen sicher, dass es sich um Original-Software handelt, deren Lizenz auch übertragen werden kann und darf. Seriöse Anbieter werden Software ausschließlich im ursprünglichen Auslieferungszustand – also mit gesamtem Lieferumfang – anbieten. Bei Volumenlizenzen ist ein transparenter Lizenztransfer erforderlich, der durch den Händler geleitet wird.