BGH entscheidet über Recovery-Versionen

7. Oktober 2011 –

Die Firma Stop-Computer GmbH unterlag dem Softwarehersteller Microsoft in einem Rechtstreit um den Vertrieb sogenannter „Recovery“-Versionen von Windows 2000.

Von Firmen, die mit gebrauchten Computern handeln, hatte die Beklagte Recovery-CDs mit der Software „Windows 2000“ sowie von den Computern abgelöste Echtheitszertifikate erworben. Die Zertifikate brachte sie an den Recovery-CDs an und verkaufte sie weiter. Microsoft klagte dagegen, dass damit Datenträger mit Echtheitszertifikaten verkauft wurden, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.

Die obersten Richter am Bundesgerichtshof (BGH) bestätigten am Donnerstag in Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanzen (Az.: I ZR 6/10) und wiesen somit die Revision des Händlers ab.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesgerichtshof und zum Beispiel bei zdnet oder im Handelsblatt.

EuGH entscheidet abschließend: Handel mit gebrauchter Software zu 100% legal

Nach der Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Yves Bot vom 24. April 2012 (Az.: C 128/11) wurde heute das Urteil erlassen. Die große Kammer des EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen.

Der Erschöpfungsgrundsatz, also die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von gebrauchten Lizenzen, gilt nicht nur dann, wenn der Inhaber der Rechte die Kopien seiner Software auf einem Datenträger vertreibt, sondern auch, wenn sie von seiner Internetseite heruntergeladen werden können, wie dies z.B. teilweise bei Microsoft Office 2007 und 2010 der Fall ist.

Es ist unter den Herstellern bisher eine weit verbreitete Unart, im Lizenzvertrag den Weiterverkauf einer Software zu untersagen. Die Wirksamkeit solcher Vertrags-Klauseln wurde nun von höchstrichterlicher Stelle verneint. Hinweise auf der Verpackung, wie z.B. „Vertrieb nur mit einem neuen PC“ sind somit nichtig.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Verbreitungsrecht erstreckt sich nach Aussage des EuGH sogar auf eine Programmkopie in verbesserter oder aktualisierter Form, wie etwa Service-Packs.
Der Download einer Software durch den Kunden ist in diesem Sinne als notwendige Kopie für die Nutzung eines Programms anzusehen und fällt nicht unter die Art von Kopien, die durch das Urheberrecht verboten sind.

Lesen Sie hier den Volltext des Urteils.und die entsprechende Pressemitteilung des EuGH.

Az.: 2/06 O 428/10 – 27.04.2011 – LG Frankfurt

Az.: 2/06 O 428/10 27.04.2011 LG Frankfurt

Leitsatz: UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte.

Werbung mit Notartestat durch UsedSoft verboten (via online-und-recht.de)

Az.: 2/06 O 0576/09 – 06.07.2011 – LG Frankfurt

Az.: 2/06 O 0576/09 06.07.2011 LG Frankfurt

Leitsatz: UsedSoft unterliegt im Streit um den Handel und die Nutzung gebrauchter Software gegenüber Microsoft. Ein Kunde von UsedSoft, der die Rechtekette nicht lückenlos und nachvollziehbar darlegen kann, läuft Gefahr, an Microsoft Schadensersatz zu zahlen und die gebrauchte Software löschen zu müssen.

Kunde von UsedSoft zu Schadensersatz und Löschung der Software verurteilt (via online-und-recht.de)

Az.: I ZR 6/10 – 06.10.2011 – BGH – Echtheitszertifikate

Az.: I ZR 6/10 06.10.2011 BGH Echtheitszertifikate

Die Firma Microsoft kann sich gegen den Vertrieb von seinen Softwareprodukten durch einen anderen Anbieter widersetzen, wenn dieser Anbieter die Produkte im Nachhinein mit einem Echtheitszertifikat versieht, das ursprünglich nicht zu der ausgelieferten Ware gehörte.

Weitere Informationen finden Sie hier (link führt zu einer externen Webseite.)

Az.: 327 O 438/12 – 22.08.2012

Az.: 327 O 438/12 22.08.2012 LG Hamburg Einstweilige Verfügung

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom 22.08.2012 (Az.: 327 O 438/12) eine Einstweilige Verfügung gegen die Microsoft Corporation und die Microsoft Deutschland GmbH erlassen. Darin wird dem Konzern die Wiederholung von bestimmten Aussagen untersagt, z.B.:

“Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder gebrauchten Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.”

Weiterführende Informationen finden Sie bei heise.de und damn-legal.de.

EuGH, Rechtssache C‑128/11

EuGH, C‑128/11 07. Juli 2012 Urteil

„Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Begriff ‚rechtmäßiger Erwerber‘“

Das Urteil in Gänze finden Sie hier.

Az.: I ZR 164/85 – 28.10.1987 – BGH

Az.: I ZR 164/85 28.10.1987 BGH

Für den Bereich der Schallplattenherstellung entspricht die räumlich auf das Territorium eines Staates beschränkte Lizenzvergabe dem Regelfall. Wer sich demgegenüber auf die Freigabe für das Gebiet eines anderen Staates beruft, muss die Vereinbarung einer entsprechenden Lizenzvergabe besonders darlegen und beweisen.

Mehr Informationen finden Sie hier (dejure.org).

Az.:1 ZR 244/97 – 06.07.2000 – BGH

Az.:1 ZR 244/97 06.07.2000 BGH

OEM-Software darf wegen Erschöpfung des Vertriebs ohne Hardware weiterveräußert werden (OEM-Version).

Weiterführende Informationen finden Sie hier (externe Seite).