EuGH entscheidet abschließend: Handel mit gebrauchter Software zu 100% legal

Nach der Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Yves Bot vom 24. April 2012 (Az.: C 128/11) wurde heute das Urteil erlassen. Die große Kammer des EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen.

Der Erschöpfungsgrundsatz, also die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von gebrauchten Lizenzen, gilt nicht nur dann, wenn der Inhaber der Rechte die Kopien seiner Software auf einem Datenträger vertreibt, sondern auch, wenn sie von seiner Internetseite heruntergeladen werden können, wie dies z.B. teilweise bei Microsoft Office 2007 und 2010 der Fall ist.

Es ist unter den Herstellern bisher eine weit verbreitete Unart, im Lizenzvertrag den Weiterverkauf einer Software zu untersagen. Die Wirksamkeit solcher Vertrags-Klauseln wurde nun von höchstrichterlicher Stelle verneint. Hinweise auf der Verpackung, wie z.B. „Vertrieb nur mit einem neuen PC“ sind somit nichtig.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Verbreitungsrecht erstreckt sich nach Aussage des EuGH sogar auf eine Programmkopie in verbesserter oder aktualisierter Form, wie etwa Service-Packs.
Der Download einer Software durch den Kunden ist in diesem Sinne als notwendige Kopie für die Nutzung eines Programms anzusehen und fällt nicht unter die Art von Kopien, die durch das Urheberrecht verboten sind.

Lesen Sie hier den Volltext des Urteils.und die entsprechende Pressemitteilung des EuGH.

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