Ehepaar verkauft 18.000 Software-Fälschungen aus China: Bewährungsstrafen

Ein Ehepaar ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen des Handels mit gefälschter Software zu Bewährungsstrafen von 21 bzw. 14 Monaten verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die 29 und 24 Jahre alten Angeklagten über das Internet gefälschte Software eines namhaften Herstellers verkauft hatten. Für die nun belangten Geschäfte konnte ein Umsatz von 300.000 Euro ermittelt werden. Das Ehepaar legte umfassende Geständnisse ab. Verurteilt wurden die beiden Angeklagten wegen markenrechtlicher Verstöße, die Vorwürfe wegen Betrugs mussten fallengelassen werden.

Angeklagte kooperieren trotz dünner Beweislage

Die Taten wurden bereits im Jahr 2012 begangen. Ursprünglich wurde den Angeklagten vorgeworfen, mit dem Verkauf von 18.000 Artikeln einen Umsatz von rund 600.000 Euro erzielt zu haben. Die Beweislage war schwierig, denn laut Medienberichten hatte das Gericht nur wenig stichhaltige Beweise. Deshalb stellte die Wirtschaftsstrafkammer Bewährungsstrafen von zwei Jahren sowie geringe Zahlungsauflagen bei entsprechender Kooperationsbereitschaft in Aussicht.

Wir informieren Sie regelmäßig über im Umlauf befindliche Software-Fälschungen. Seien Sie stets wachsam und beherzigen Sie unsere grundlegenden Ratschläge.

Kreis Steinfurt kauft teure Software: Verzicht auf Gebrauchtsoftware kostet 200.000 Euro

Der Kreis Steinfurt hat laut Focus Online eine Ausschreibung für ein Softwarepaket vorgenommen, welches 1.517 Lizenzen enthalten sollte. Für die Hälfte des Kaufpreises hätte die Behörde die identische Software gebraucht erwerben können. Vollkommen legal und ohne Nutzungseinschränkungen. Anstatt das Sparpotential von 200.000 Euro auszuschöpfen, wurde dieses Angebot aber nicht gewählt.

Der Staat unterliegt gewissermaßen einer Verpflichtung, mit den Steuergeldern möglichst sorgsam umzugehen. Dieser Grundsatz wurde vom Kreis Steinfurt nicht beherzigt. Anfang November 2016 erhielt die Bechtle AG den Zuschlag für die Ausschreibung von 1.517 Office-Lizenzen – als einziger Bieter. Das Auftragsvolumen betrug rund 400.000 Euro. Pikant: Bei Gebrauchtsoftware-Händlern hätte die Behörde nur die Hälfte bezahlen müssen.

Gebrauchte Lizenzen grundsätzlich ausgeschlossen

Die Ausschreibung schloss Gebrauchtsoftware generell aus. Das führte dazu, dass Gebrauchtsoftware-Händler keine Gebote abgeben konnten. Den pauschalen Ausschluss von Gebrauchtsoftware begründete die Behörde mit rechtlichen Bedenken. Dabei ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs längst klar, dass beim Gebrauchtsoftware-Handel absolute Rechtssicherheit durch klare Richtlinien gewährleistet ist. Ein Gebrauchtsoftwarehändler kritisierte nun das Verhalten der Behörde bei der Vergabekammer Westfalen, bezeichnete den Umgang mit Steuergeldern als unverantwortlich. Das Unternehmen erhielt Recht. Der Kreis Steinfurt musste die Ausschreibung erneut vornehmen und diesmal auch Gebrauchtsoftware akzeptieren.

Warum ist Gebrauchtsoftware absolut rechtssicher?

Im Juli 2012 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware – egal ob physischer Datenträger oder Download – grundsätzlich legal sei. Knapp drei Jahre später übertrug der Bundesgerichtshof das Urteil auf Bundesebene. Die Annahme, dass der Gebrauchtsoftware-Handel unzulässig sei, ist deshalb unbegründet, da es mittlerweile eine entsprechende Rechtsprechung gibt. Das Grundsatzurteil stellt über den Erschöpfungsgrundsatz und weitere Details klar, was beim Gebrauchtsoftware-Handel erlaubt ist und was nicht. Die bei manchen Entscheidern noch Jahre später bestehende Unsicherheit kann darauf beruhen, dass diese sich nicht über die aktuelle Rechtsprechung informiert haben oder von gezielten Fehlinformationen getäuscht wurden. Also keine Sorge: Halten sich die Händler an die gerichtlichen Vorgaben, ist der Gebrauchtsoftware-Handel absolut vertrauenswürdig und risikofrei.