Microsoft-Aktien erreichen Höchstwert: Aktionäre begrüßen Cloud-Fokussierung – viele potenzielle Kunden aber skeptisch

Bild: Der Kursverlauf zeigt, dass sich die Microsoft-Aktie auf einem Allzeithoch befindet.
Bild: Der Kursverlauf zeigt, dass sich die Microsoft-Aktie auf einem Allzeithoch befindet. Quelle: google.de, Yahoo! Finanzen, OnVista, wallstreet:online

Die Microsoft-Aktie hat am Donnerstag, 20. Oktober 2016, im nachbörslichen Handel die 60-US-Dollar-Marke geknackt. Damit wird die Microsoft-Aktie so teuer wie nie zuvor gehandelt, der bisherige Rekord lag bei 58,33 US-Dollar (27. Dezember 1999). Der gute Kurs ist überraschend, da Microsoft zuvor einen um zehn Prozent gesunkenen Betriebsgewinn sowie einen stagnierenden Umsatz vermeldete. Der Aktienwert stieg, da Finanzanalysten noch schlechtere Zahlen prognostiziert hatten, außerdem scheint Microsoft gut aufgestellt wie nie. Der zunehmende Fokus auf Cloud-Lösungen scheint bei den Anlegern gut anzukommen. Einzig das Mobiltelefon-Geschäft Microsofts scheint verloren: Ein dramatischer Umsatzrückgang von 72 Prozent zeigt, dass viele Kunden definitiv kein Windows Phone möchten.

Aktionäre zufrieden, NutzerInnen durchaus geteilter Meinung

So gut das Cloud-Geschäft auch läuft, so skeptisch ist noch immer eine breite Nutzerbasis. In einigen Arbeitsumgebungen kommen Cloud-Services nicht in Frage, da es die technische Infrastruktur (sei es durch fehlende Soft- oder Hardwarekompatibilität) nicht zulässt. Viele Unternehmen suchen deshalb gezielt nach Gebrauchtsoftware. Denn bei gebrauchter Software handelt es sich um Kauflizenzen, die sich langfristig buchstäblich bezahlt machen. Cloud-Software von Microsoft (bspw. Office 365) wird kontinuierlich aktualisiert und über ein Mietmodell mit monatlichen Kosten bezogen. Mittel- bis langfristig ist das deutlich teurer. Unternehmen sind oft auf ältere, stabile und ausgereiftere Software angewiesen, da ein Softwareausfall, eine Nichtverfügbarkeit von Daten oder Datenraub dramatische Konsequenzen haben kann. Für eine spezifische Version spricht auch die Wahrung der Kompatibilität, die bei Nutzung eines bestimmten Betriebssystems oder Programms sichergestellt ist. Und außerdem: Mit Ausnahme der Cloud-Features (die bei vielen NutzerInnen Sicherheitsbedenken aufkommen lassen), exklusiven Zusatzfunktionen und optischen Auffrischungen bleiben die Kern-Features der Microsoft-Produkte identisch.

Cloud oder nicht Cloud – das ist hier die Frage

Unternehmen und Privatpersonen müssen jeweils individuell entscheiden, ob der Cloud-Umstieg Sinn ergibt oder nicht. Cloud-Services haben Vorteile und Nachteile, die vor einer Systemumstellung genau abgewägt werden müssen. Neben der Grundsatzentscheidung pro oder contra Cloud sollte berücksichtigt werden, dass viele Cloud-Lösungen nicht als Gebrauchtsoftware erhältlich sind und für viele Anwendungsszenarien unglaublich großes Potenzial verloren geht. Die Entwicklung hin zum Schwerpunkt Cloud hat leider auch einen weiteren Nachteil: Mehr und mehr werden NutzerInnen nicht nur zu Cloud-Diensten gedrängt, irgendwann wird sogar die Option fehlen, sich dagegen zu entscheiden. Ohne Gebrauchtsoftware schauen die User dann in die Röhre, wenn keine Cloud-Leistungen oder Mietmodelle gewünscht sind. Betrachtet man das enorme Wachstum der Gebrauchtsoftware-Branche, was auch durch die geklärten Rechtssituation zu begründen ist, scheint klar: Nicht jeder User liebt die Cloud, auch wenn es die Aktionäre tun.

EuGH: Verkauf von Sicherungskopien ohne Original illegal

In der Rechtssache C-128/11 urteilte der Europäische Gerichtshof schon Anfang Juli 2012, dass der Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich legal sei. Eine Bedingung ist unter anderem, dass der Verkäufer vor der Veräußerung der Software gewährleisten muss, dass etwaige Sicherungskopien vernichtet worden sind.

Sicherungskopien dürfen nur mit Original-Datenträger verkauft werden

Laut dem am Mittwoch, 12. Oktober 2016, veröffentlichten Urteil (Az. C-166/15) ist der Verkauf von Lizenzschlüsseln in Kombination mit selbstgebrannten Sicherungskopien nur dann gestattet, wenn auch der Original-Datenträger mitverkauft wird. Ist der Original-Datenträger verlorengegangen oder defekt, darf der Lizenzschlüssel aber weiterverwendet werden – allerdings darf dann die Sicherungskopie nicht mitverkauft werden.

Weiterverkauf von Sicherungskopien ist Verstoß gegen Urheberrecht

In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers darstelle. Zwar dürfen Sicherungskopien vom Besitzer angelegt werden um die Weiternutzung der Software zu gewährleisten, für den Weiterverkauf ist das aber untersagt.

Letten verkaufen tausende Sicherheitskopien online

Das Gerichtsverfahren wurde eingeleitet, da eine lettische Online-Plattform in den 2000er Jahren tausende Sicherungskopien von Microsoft-Software veräußert hatte. Microsoft forderte daraufhin wegen Urheberrechtsverstößen einen Schadensersatz in Höhe von 265.514 Euro. Die Betreiber der Plattform waren im Jahr 2012 verurteilt worden, klagten sich aber bis vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser bestätigte die Unrechtmäßigkeit der Vorgehensweise erneut. Software, die um die Jahrtausendwende auf den Markt kam, wurde überwiegend mit Datenträger ausgeliefert. Aktuelle Microsoft-Software, unter anderem die Office-Pakete (ab Version 2007: MLK, 2010: PKC und 2013/2016: „Medialess“) wird ohne Datenträger ausgeliefert (bis auf wenige Ausnahmen bei OEM-Partnern). Für solche Software hat das Urteil also keinen Aktualitätsbezug.

Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler verkaufen nur Original-Datenträger

Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler verkaufen ausschließlich Ware, die dem ursprünglichen Auslieferungszustand entspricht. Achten Sie also beim Kauf von Gebrauchtsoftware darauf, dass die Ware mit dem ursprünglichen Auslieferungszustand identisch ist. War ursprünglich ein Datenträger im Lieferumfang enthalten, wird dieser auch durch den Gebrauchtsoftware-Händler verschickt. Gleiches gilt für die Umverpackung und vorhandenes Begleitmaterial (Broschüren, Lizenzschlüssel, Echtheitszertifikat, etc.). Bei neuerer Microsoft-Office-Software, die ab 2007 ausgeliefert wurde, liegt meist kein Datenträger bei. Die Software wird je nach Version als „MLK“, „PKC“- oder „Medialess“ bezeichnet, der Kunde muss hier die Installationsdateien von der Microsoft-Webseite herunterladen. Bei einem bloßen Versand von „gebrauchten“ ESD-Lizenzen per E-Mail, ist besondere Vorsicht geboten: hier kommt es nach EuGH/ BGH darauf an, im Prüfungsfall den (schriftlichen) Nachweis erbringen zu können, dass diese beim Ersterwerber gelöscht wurden, sie wirklich zum gleichen Zeitpunkt nur bei genau einem Lizenznehmer genutzt werden und dass es sich nicht um Mietlizenzen handelt! Auch Sicherungskopien plus Lizenzschlüssel werden nicht verschickt. Da Sicherungskopien laut EuGH-Urteil ohnehin nur mit Original-Datenträger verkauft werden dürfen, wird es in der Praxis wohl selten vorkommen, dass eine Kombination von Original-Datenträger, Sicherungskopie und Lizenzschlüssel verschickt wird. Sollte also eine zusätzliche Sicherungskopie gewünscht sein und kann diese nicht selbst erstellt werden, muss beim Verkäufer angefragt werden, ob dieser diesen Service leisten kann.

Die komplette Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden Sie hier.

Softwareanbieter zahlt Behörden Honorare für Programmtests

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Aus Recherchen der Redaktion von CORRECTIV.RUHR geht hervor, dass der Softwareanbieter Prosoz Herten aus Nordrhein-Westfalen Verwaltungsmitarbeiter in 103 Kommunen bezahlt. Die Beschäftigten in den Behörden testen dabei offiziell neue Software-Versionen oder führen Fortbildungen bei Kollegen durch. Prosoz ist auf die Entwicklung von Software für Gemeinden, Städte und Landkreise spezialisiert. Laut Prosoz könne man durch die Kooperation zeitnah benötigte Änderungen bei der Software realisieren. Allerdings könnte die enge Bindung zwischen Prosoz und den Behörden dazu führen, dass das jeweilige Amt weiterhin Lizenzen des Anbieters bezieht. Auch eine Einflussnahme auf Ausschreibungen und Neueinkäufe ist nicht völlig auszuschließen. Ein ehemaliger Ex-Geschäftsführer von Prosoz soll dies gegenüber CORRECTIV.RUHR bestätigt haben: „Ganz wichtig für neue Aufträge oder fortlaufende Verträge ist die Stimmung.“ Ferner heißt es, dass wenn die Stimmung gut sei, Ausschreibungen so spezifisch formuliert werden können, dass nur Prosoz diese erfüllen könne. Aus offizieller Sicht scheint dann alles rechtmäßig zuzugehen.

„Jeder Verdacht der Korruption ist unbegründet“

Prosoz selbst sagt, dass jeder Verdacht auf Korruption unbegründet sei. Die freien Mitarbeiter in den Behörden würden wichtige Arbeiten erfüllen, die Entscheidung für die Software erfolge ausschließlich anhand fachlicher Kriterien. Im Zeitraum 2011 bis 2015 soll Prosoz 850.000 Euro in die freie Mitarbeiterschaft der Behörden-MitarbeiterInnen investiert haben. Brisant: Im Harz-Kreis wurden ein Verwalter im Bauamt und zwei IT-Mitarbeiter bezahlt, hier wurde ein Zusatzmodul ohne Ausschreibung vergeben.

Konkurrenz beklagt Vergabe-Verfahren

Die Konkurrenz beklagt die Vorgehensweise des Unternehmens, da sie mit ihrem Software-Angebot kaum eine Vergabechance hätten. Olaf Reidt, Experte für Vergaberecht an der Humboldt-Universität, zum Fall: „Es ist nach dem Vergaberecht nicht zulässig, dass man an beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzt. Es sei denn, man könne den Interessenskonflikt ausschließen, indem man entsprechende Mitarbeiter aus dem Verfahren nimmt.“ Die meisten Kommunen erklärten gegenüber CONNECTIV.RUHR, genau dies getan zu haben.

Kein Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen – Situation aber kritisch zu betrachten

In der Brucker Vergabe-Prüfstelle sieht man keinen Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen, steht der Situation aber trotzdem kritisch gegenüber. Landrat Thomas Karmasin gegenüber CONNECTIV.RUHR: „Das freut mich nicht, wenn die da so arbeiten.“ Das Landratsbüro Oberhavel bestätigt gegenüber der Märkische Allgemeine sechs angemeldete Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Softwareentwickler Prosoz Herten. Allerdings wird betont, dass die Nebentätigkeiten erst nach eingehender Prüfung genehmigt worden sind und zudem weder Einrichtungen, Personal noch Material des Kreises genutzt werden. Ein Interessenskonflikt konnte nicht attestiert werden. Im Kreis Oder-Spree heißt es von einer Sprecherin, der Einsatz von Kunden-Mitarbeitern sei branchenüblich.

Fall erinnert an Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware

Der vorliegende Fall erinnert an viele Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware. Oftmals werden Ausschreibungen so formuliert, dass Gebrauchtsoftware-Händler keine Chance auf eine Vergabe haben – obwohl die Software der Neuware lizenz- und produkttechnisch in Nichts nachsteht. Wie wir berichteten, entschied die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16). In der Praxis ist dies bis zum Präzedenzfall aber mitunter nicht geschehen, was einen Wettbewerbsnachteil für die Gebrauchtsoftware-Händler entspricht.