EU-RiLi – 2009/24 – Rechtschutz von Computerprogrammen

Der Erschöpfungsgrundsatz im Europäischen Recht lautet wie folgt:

EU-RiLi 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Art. 4 Abs. 2 Satz 1:

„Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“

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