Windows XP bekommt ein inoffizielles Service Pack 4

Anfang April 2014 stellte Microsoft den offiziellen Support für Windows XP nach etwa 13 Jahren Laufzeit endgültig ein. Aber noch immer vertrauen viele Nutzer diesem altbekannten Betriebssystem. Dabei hält Windows XP mit Stand Juni 2014 immer noch einen Marktanteil von etwa 25 Prozent, hinter Windows 7 und noch vor dem aktuellen Windows 8.1.

Nun hat sich ein griechischer Nutzer namens „harkaz“ aus dem Forum „ryanvm.net“ selbst um die Aktualisierung von Windows XP gekümmert und ein inoffizielles Service Pack 4 für Windows XP entwickelt. Seit 2013 trug er alle offiziellen Updates von Microsoft in einem Bündel zusammen und hat diese nun bereits in der dritten Betaversion veröffentlicht. Er begründet sein Vorgehen wie folgt: „Many users – including me – who won’t be able to upgrade their old machines to a newer OS would like to easily install all Windows updates in one convenient package. For this reason, I started working on a Service Pack 4 package.”

Diese Sammlung kann kostenlos heruntergeladen werden, enthält Aktualisierungen für alle Windows-XP-Komponenten, inklusive MCE und Tablet PC und kann auf allen XP-Systemen mit Service Pack 1 oder höher installiert werden.

Doch Vorsicht! Dieses „Service Pack 4“ ist eben keine offizielle Ausführung von Microsoft und der Gebrauch erfolgt somit auf eigene Gefahr.

Vorsicht bei Billig-Angeboten von Office Professional Plus

Derzeit kursieren viele Angebote von auffällig günstigen Office Professional Plus 2013 als auch Office 2013 Standard in diversen neuen Internetshops als auch auf Ebay und Amazon.

Gerade bei Ebay findet man täglich ausgelaufene Auktionen, die bei einem Euro starten und bei denen der Höchstbieter ein Office 2013 Professional Plus zu gerade einmal rund 50 Euro ersteigert hat. Ein Produkt, das im Normalfall über 500 Euro kostet und außerdem so aktuell ist, dass es kaum wahrscheinlich ist, dass es bereits gebraucht für ca. ein Zehntel des Neupreises feilgeboten wird.

In den oben geschilderten Fällen erhält der Käufer von dem jeweiligen Anbieter nur einen Lizenzschlüssel per Email aus einem Aktivierungsservice von Microsoft. Es handelt sich dabei um einen Multiple Activation Key (MAK). Dieser MAK muss im Unterschied zu den Microsoft-Schlüsseln frei verkäuflicher Endverbraucher-Produkten NICHT aktiviert werden, da er dazu dient, in Firmennetzwerken gleich mehrere (durchaus bis zu einige tausend) Office-Installationen freizuschalten.

Trauen Sie den Aussagen der Anbieter nicht leichtfertig, die sich meist auf das EuGH-Urteil berufen und behaupten es handele sich um überschüssige Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag. Im Zweifel müssen Sie als Kunde nachweisen, dass Sie die Lizenz rechtmäßig erworben haben und der Vorbesitzer das Office nicht mehr einsetzt bzw. dass nicht mehr Office-Installationen mit Ihrem Key aktiv sind, als der ursprüngliche Käufer bezahlt hat.

Sobald Microsoft merkt, dass der Schlüssel deutlich zu oft verwendet wird, kann es sein, dass der ursprüngliche Besitzer einen neuen Schlüssel erhält und der alte Schlüssel abgeschaltet wird. Ihre Software wird damit unbrauchbar, denn Office 2013 greift von Zeit zu Zeit auf das Internet zu, beispielsweise um Service-Packs mit Fehlerverbesserungen für das Produkt zu suchen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Microsoft Ihr Office dann deaktivieren.

Wenn Sie Ihr Office-Produkt nicht im Fachhandel erwerben und dennoch sichergehen wollen, dass Sie ein legales Office 2013 bekommen, sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass Sie ein Produkt mit echtem Certificate of Authenticity (COA) erhalten und nicht nur einen entwendeten Unternehmens-Schlüssel per Email.

Ein Verkaufspreis um die 10 Prozent des Originalpreises sollte Sie auf jeden Fall stutzig machen.

Neue Office 2013-Fälschungen erkennen

Für Betrüger gibt es mehrere Möglichkeiten, sich an der Verletzung der Urheberrechte der Softwarehersteller zu bereichern. Besonders häufig kam es in der Vergangenheit vor, dass gefälschte Produkte in Umlauf gebracht wurden, deren Produktschlüssel ein Mal aus einem Originalprodukt entnommen wurde und entsprechend oft mit einer Fälschung zusammen in Umlauf gebracht wurden. Trotz des Aktivierungszwangs von Microsoft-Produkten, der seit Windows XP bzw. Office XP besteht, war diese Vorgehensweise bis Office 2010 / Windows 7 weit verbreitet.

Da seit Office 2013 eine Online-Verknüpfung mit dem Microsoftkonto nötig ist, brauchen die Fälscher neue Ideen. In dem Fall einer nun neu aufgetauchten Fälschungsart werden gleich zwei Opfer auf einmal geschädigt und das geht so:

Die Betrüger drucken eine relativ schlechte Kopie der Original-Box von Office 2013. Das „Certificate of Authenticity“ ist für geübte Augen relativ leicht vom Original zu unterscheiden. Dieses Office wird jetzt verkauft und damit wird Opfer Nr. 1 geschädigt: Microsoft

Fälschung oben, Original unten
Fälschung oben, Original unten

Der Kunde öffnet die gefälschte Office-Box und findet – wie bei einem Original – eine Key-Card mit dem Freischaltungsschlüssel und einer „Step-by-Step-Anleitung“ für den Datendownload.

Gefälschte Office 2013 Keycard
Gefälschte Office 2013 Keycard

Unterschied zum Original: der fehlende vierte Punkt in der Anleitung. Dort wird normalerweise auf das Anmelden / Anlegen eines Microsoft-Kontos hingewiesen. Ohne eine solche Anmeldung gibt es bei Microsoft keine Möglichkeit, Office 2013 herunterzuladen. Das ist – wen wundert’s – bei der Fälschung nicht nötig, denn verwiesen wird nicht etwa auf die Downloadadresse auf dem Microsoft-Server, sondern auf uk.msoffice13.com/hb, wo den ahnungslosen Kunden eine ganz eigene Version von Office 2013 erwartet, bei der jeder Virenscanner sofort Alarm schlägt.

Neben dem Rechteinhaber wird also noch gleich der Kunde geschädigt, indem ihm möglicherweise Schadsoftware untergeschoben wird, die z.B. den Kundenrechner für ein Bot-Netz kapert oder im schlimmsten Fall Bankdaten oder Passwörter ausspioniert.

Als Kunde heißt das für Sie: Augen auf beim Softwarekauf.
Wenden Sie sich an den Fachhandel, seien Sie wachsam bei abweichenden Verpackungen / Echtheitszertifikaten und achten Sie auf den Preis: Ein Abschlag von mehr als 30% auf den Durchschnittspreis bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie eine Fälschung angeboten bekommen, aber auf jeden Fall die Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit!

Az.: I ZR 129/08 – 17.07.2013 – BGH

Az.: I ZR 129/08 17.07.2013 BGH

Am 17. Juli 2013 befasste sich der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software, um die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 03.07.2012 auf den aktuellen Fall anzuwenden. (Az. I ZR 129/08 (UsedSoft II), Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 27)

Der Grundsatz der Erschöpfung gilt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur für Software auf Datenträgern (CD-ROM oder DVD), sondern auch für heruntergeladene Programme von Internetseiten. Unter dem Vorsitz von Joachim Bornkamm folgten die Karlsruher Richter dem EuGH-Urteil und stellten fest, dass diese Vorgaben befolgt werden müssen.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung 126/2013 des BGH.

Az.: 3 U 188/13 – 03.07.2014 – OLG Hamburg

Az.: 3 U 188/13    03.07.2014    OLG Hamburg

Am 03. Juli 2014 erklärte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg mit seinem Beschluss das Urteil gegen SAP für rechtsgültig.

Office 2003 weiterhin telefonisch aktivierbar

Bei dem Versuch, Microsoft Office 2003 nach dem 01.01.2014 zu aktivieren, wird folgende Meldung angezeigt:

„Telefonische Aktivierung wird für dieses Produkt nicht mehr unterstützt.“

Office 2003

Diese Meldung erscheint statt der bisher üblichen Einblendung der Telefonnummer der Aktivierungshotline. Diese ist jedoch genauso wie bei dem noch älteren Office XP weiterhin gültig: wählen Sie in diesem Fall einfach die gebührenfreie Rufnummer 0800-2848283 (für Deutschland).
Eine vollständige Liste der Aktivierungshotline weltweit ist bei Microsoft hier zu finden: https://www.microsoft.com/de-de/licensing/vertragskunden/activation-center.aspx

In der üblichen Prozedur wird Ihnen nach der Angabe der Installations-ID, die Ihnen im Aktivierungs-Assistenten angezeigt wird, die Bestätigungs-ID genannt, die Sie dann zur Aktivierung des Office-Produktes eintragen müssen.

Hinweise zum Download von Microsoft Office 2007 / Office 2010

Seit Anfang des Monats Mai 2014 gibt es keine offizielle Möglichkeit mehr, Microsoft Office 2007 / Office 2010 anonym herunterzuladen: Man muss sich zu diesem Zweck bei Microsoft mit einem Microsoft-Konto anmelden und den 25-stelligen Product-Key von Office 2007 / Office 2010 in den Account eintragen. Die Anmeldung und der Download sind kostenlos, aber der Produktschlüssel wird mit dem Microsoft-Konto verbunden und es existiert derzeit keine Möglicheit, den Schlüssel von diesem Konto zu lösen. Ob diese Praxis der aktuellen Rechtsprechung zur Handelbarkeit von Gebrauchtsoftware entspricht, ist fraglich.

Denn es kann natürlich bei einem gebrauchten Office-Paket der Fall auftreten, dass der Produktschlüssel schon einmal – von einem Vorbesitzer – auf dessen Konto eingetragen worden ist und deshalb nicht auf das Konto des neuen Besitzers registriert werden kann, auch wenn der Vorbesitzer pflichtgemäß alle Kopien vernichtet und die Softwarelizenz rechtmäßig an den neuen Lizenznehmer übertragen hat.

Erst nach dem Eintragen des Produktschlüsels in das eigene Microsoftkonto können die eigentlichen Installationsdateien von Office 2007 / Office 2010 heruntergeladen werden.

Wohlgemerkt: eine derart enge Produktbindung wie bei Office 2013 an den Microsoft-Account, dass man das Produkt ohne Zugang zu dem verbundenen Microsoft-Konto nicht mehr installieren kann, gibt es bei Office 2007 und 2010 nicht – lediglich der (erneute) Download der Installationsdatei ist nur noch über das besagte Microsoft-Konto möglich.

Für alle, die ein Office 2007 MLK oder eine Office 2010 PKC installieren wollen, aber aus oben genanntem Grund keine Installationsdateien mehr herunterladen können, stellt der Kauf eines Installations-Datenträgers bei einem Händler, der diese noch anbietet – wie z.B. die Aachener 2ndsoft GmbH – eine nicht ganz billige Alternative dar. Das ist zwar nicht kostenlos, aber Sie haben sofort alle notwendigen Installationsdaten zur Hand und sind nicht auf einen Download bei Microsoft angewiesen.

Tipp: Nach erfolgreichem Download eine Sicherungskopie auf einem Datenträger anzulegen. Sie benötigen diesen, um eine eventuell notwendig werdende erneute Installation zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu können, und Sie können den Datenträger dem neuen Lizenznehmer bei einem späteren Weiterverkauf mitgeben, damit dieser die Installation ohne Download vornehmen kann.

Ehemaliger pcfritz-Geschäftsführer angeblich verhaftet

Die Bildzeitung schreibt heute in ihrer Online-Ausgabe, dass Maik Mahlow, der ehemalige Geschäftsführer von pcfritz diese Woche in Kassel festgenommen worden sei. Er hatte mit seiner angeblichen Krebs-Erkrankung („Ich werde sterben! Na und?“) makabere Werbung für seinen Online-Vertrieb gemacht und war damit vor allem in die Schlagzeilen der Boulevardpresse geraten.

Der Vorwurf gegen PC-Fritz lautet: Verletzung des Urheberschutzgesetzes. Aus diesem Grund gab es im letzten Monat bereits drei Verhaftungen bei PC-Fritz.

Bisher wird die Festnahme von den Kasseler Ermittlungsbehörden weder bestätigt noch dementiert.

Sony Playstation 4: Verbot für gebrauchte Spiele?

Rechtzeitig zum diesjährigen Weihnachtsgeschäft soll die neue Playstation 4 von Sony am 29. November 2013 auch auf den deutschen Markt kommen.
Doch neben aller Vorfreude auf die Neuerungen dieser „ Next-Gen-Konsole“ sorgte nun zunächst einmal Sony selbst für Verwirrung bei den Kunden. Entgegen früherer Aussagen dürfen die Spiele der PS4 nicht weiter verkauft werden. Dazu heißt es im Absatz 7(7.1) der Playstation-4-Softwarenutzungsbedingungen:
„7. Weiterverkauf
7.1. Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Software-Downloads weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.“

Solche AGB verstoßen seit Sommer 2012 gegen geltendes europäisches Recht. Im EuGH-Urteil C-128/11 vom 03.07.2012, ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt worden (ebenso wie nichtkörperliche Programmkopien).

Sony hatte auf der letzten E3 , die im Juni in Los Angeles stattfand, noch versprochen, dass der Tausch oder der Verkauf von Spielen für die PS4 problemlos möglich sein werde.
Auch im Kampf mit dem Konkurrenten Microsoft hatte der japanische Konzern geäußert, dass es keine Probleme geben werde, Software weiterzuverkaufen. Microsoft hatte daraufhin seine Verkaufsbedingungen gelockert und in einem Blog erklärt, dass sie für den Verkauf gebrauchter Software der Xbox One keine Gebühr verlangen werden.

Kaum wurden Sonys geänderte AGB bekannt, erklärte Shuhei Yoshida (Sonys President of Worldwide Studios) über Twitter zum Verkauf von Spielen innerhalb der EU: „If you are concerned about our new European TOS, we confirm that you are able to sell or share your disc PS4 products, including in EU.“

Sony reiht sich ein in die Riege der Softwarehersteller, die den Markt mit unklaren und widersprüchlichen Regelungen verunsichern (siehe MS-Office 2013: Computer defekt = Office weg?). Der Nutzen der Unsicherheit (verunsicherte Nutzer lassen lieber die Finger von gebrauchten Spielen) scheint größer zu sein als der Imageverlust durch diese widersprüchlichen Aussagen. Bleibt nun abzuwarten, wie – und vor allem wie bald – der Hersteller Sony Klarheit in seine Aussagen über die Möglichkeit zum Weiterverkauf von Spielesoftware bringen wird, denn das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür.

Foto: Sony PS4

Foto: Sony

Susen besiegt SAP im Streit um gebrauchte Software

Axel Susen

Am 25. Oktober 2013 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 449/12) im Prozess der susensoftware GmbH gegen SAP Deutschland AG & Co. KG .

SAP kann nun nicht mehr mit einer Zustimmungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen verbieten. Bisher war der Weitervertrieb von Lizenzen oder der Zukauf (Vermessungen) laut deren AGB nur mit Genehmigung des Unternehmens möglich (sog. Erlaubnisvorbehalt). Diese Praxis erklärte das LG Hamburg nun für unwirksam.

Sollte SAP diese Klauseln dennoch weiterhin in ihren AGB verwenden, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

„Wir hoffen, dass das Geschäft mit SAP-Software künftig für uns und die Anwender, die aktuelle Software verkaufen möchten, leichter wird“, sagte Geschäftsführer Axel Susen. Quelle: www.lto.de

Das LG Hamburg folgt mit seiner Entscheidung dem wichtigen EuGH-Urteil aus dem 2012 (03.07.2012, C-128/11 ), in dem der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt wurde. Auch nichtkörperliche Programmkopien fallen demnach unter den Erschöpfungsgrundsatz, der den freien Verkauf von Waren erlaubt, die einmal in den Verkehr gebraucht worden sind.

Das aktuelle Urteil sollte nun den Wettbewerb für gebrauchte Software weiter erleichtern und die Rechtssicherheit der Händler und nicht zuletzt auch der Käufer festigen. Es zeigt, dass die höchstrichterliche Entscheidung des EuGH noch nicht von allen Herstellern verstanden respektive umgesetzt wird.

Ob SAP gegen die Entscheidung des LG Hamburg Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, ist derzeit noch ungewiss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.