Az.:1 ZR 244/97 – 06.07.2000 – BGH

Az.:1 ZR 244/97 06.07.2000 BGH

OEM-Software darf wegen Erschöpfung des Vertriebs ohne Hardware weiterveräußert werden (OEM-Version).

Weiterführende Informationen finden Sie hier (externe Seite).

Az.: 315 O 343/06 – 29.06.2006 – LG Hamburg

Az.: 315 O 343/06 29.06.2006 LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg urteilte am 29. Juni 2006 (315 O 343/06 – Urteilsbesprechung in ZUM 2007, 159), dass auch einzelne Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen gebraucht weiterverkauft werden dürfen. Das Gericht bestätigte, dass der Erschöpfungsgrundsatz auf jede einzelne Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag anzuwenden ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht-Software

http://openjur.de/u/31839.html

Az.: 5 U 140/06 – 07.02.2007 – OLG Hamburg

Az.: 5 U 140/06 07.02.2007 OLG Hamburg

Erwerb von „gebrauchten Softwarelizenzen“ – Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt auf die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs „gebrauchter Softwarelizenzen“ hin, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt.

Weiterführende Informationen finden Sie hier (externe Seite).

Az.: 11 U 71/08 – 23.06.2009 – OLG Frankfurt

Az.: 11 U 71/08 23.06.2009 OLG Frankfurt

Urteilsabänderung: Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Hier finden Sie das komplette Urteil (externe Seite).

Az.: I-20 U 247/08 – 29.06.2009 – OLG Düsseldorf

Az.: I-20 U 247/08 29.06.2009 OLG Düsseldorf

Zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts eines Computerprogrammes.

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen (externe Seite).

EU-RiLi – 2009/24 – Rechtschutz von Computerprogrammen

Der Erschöpfungsgrundsatz im Europäischen Recht lautet wie folgt:

EU-RiLi 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Art. 4 Abs. 2 Satz 1:

„Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“