Hinweise zum Download von Microsoft Office 2007 / Office 2010

Seit Anfang des Monats Mai 2014 gibt es keine offizielle Möglichkeit mehr, Microsoft Office 2007 / Office 2010 anonym herunterzuladen: Man muss sich zu diesem Zweck bei Microsoft mit einem Microsoft-Konto anmelden und den 25-stelligen Product-Key von Office 2007 / Office 2010 in den Account eintragen. Die Anmeldung und der Download sind kostenlos, aber der Produktschlüssel wird mit dem Microsoft-Konto verbunden und es existiert derzeit keine Möglicheit, den Schlüssel von diesem Konto zu lösen. Ob diese Praxis der aktuellen Rechtsprechung zur Handelbarkeit von Gebrauchtsoftware entspricht, ist fraglich.

Denn es kann natürlich bei einem gebrauchten Office-Paket der Fall auftreten, dass der Produktschlüssel schon einmal – von einem Vorbesitzer – auf dessen Konto eingetragen worden ist und deshalb nicht auf das Konto des neuen Besitzers registriert werden kann, auch wenn der Vorbesitzer pflichtgemäß alle Kopien vernichtet und die Softwarelizenz rechtmäßig an den neuen Lizenznehmer übertragen hat.

Erst nach dem Eintragen des Produktschlüsels in das eigene Microsoftkonto können die eigentlichen Installationsdateien von Office 2007 / Office 2010 heruntergeladen werden.

Wohlgemerkt: eine derart enge Produktbindung wie bei Office 2013 an den Microsoft-Account, dass man das Produkt ohne Zugang zu dem verbundenen Microsoft-Konto nicht mehr installieren kann, gibt es bei Office 2007 und 2010 nicht – lediglich der (erneute) Download der Installationsdatei ist nur noch über das besagte Microsoft-Konto möglich.

Für alle, die ein Office 2007 MLK oder eine Office 2010 PKC installieren wollen, aber aus oben genanntem Grund keine Installationsdateien mehr herunterladen können, stellt der Kauf eines Installations-Datenträgers bei einem Händler, der diese noch anbietet – wie z.B. die Aachener 2ndsoft GmbH – eine nicht ganz billige Alternative dar. Das ist zwar nicht kostenlos, aber Sie haben sofort alle notwendigen Installationsdaten zur Hand und sind nicht auf einen Download bei Microsoft angewiesen.

Tipp: Nach erfolgreichem Download eine Sicherungskopie auf einem Datenträger anzulegen. Sie benötigen diesen, um eine eventuell notwendig werdende erneute Installation zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu können, und Sie können den Datenträger dem neuen Lizenznehmer bei einem späteren Weiterverkauf mitgeben, damit dieser die Installation ohne Download vornehmen kann.

Sony Playstation 4: Verbot für gebrauchte Spiele?

Rechtzeitig zum diesjährigen Weihnachtsgeschäft soll die neue Playstation 4 von Sony am 29. November 2013 auch auf den deutschen Markt kommen.
Doch neben aller Vorfreude auf die Neuerungen dieser „ Next-Gen-Konsole“ sorgte nun zunächst einmal Sony selbst für Verwirrung bei den Kunden. Entgegen früherer Aussagen dürfen die Spiele der PS4 nicht weiter verkauft werden. Dazu heißt es im Absatz 7(7.1) der Playstation-4-Softwarenutzungsbedingungen:
„7. Weiterverkauf
7.1. Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Software-Downloads weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.“

Solche AGB verstoßen seit Sommer 2012 gegen geltendes europäisches Recht. Im EuGH-Urteil C-128/11 vom 03.07.2012, ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt worden (ebenso wie nichtkörperliche Programmkopien).

Sony hatte auf der letzten E3 , die im Juni in Los Angeles stattfand, noch versprochen, dass der Tausch oder der Verkauf von Spielen für die PS4 problemlos möglich sein werde.
Auch im Kampf mit dem Konkurrenten Microsoft hatte der japanische Konzern geäußert, dass es keine Probleme geben werde, Software weiterzuverkaufen. Microsoft hatte daraufhin seine Verkaufsbedingungen gelockert und in einem Blog erklärt, dass sie für den Verkauf gebrauchter Software der Xbox One keine Gebühr verlangen werden.

Kaum wurden Sonys geänderte AGB bekannt, erklärte Shuhei Yoshida (Sonys President of Worldwide Studios) über Twitter zum Verkauf von Spielen innerhalb der EU: „If you are concerned about our new European TOS, we confirm that you are able to sell or share your disc PS4 products, including in EU.“

Sony reiht sich ein in die Riege der Softwarehersteller, die den Markt mit unklaren und widersprüchlichen Regelungen verunsichern (siehe MS-Office 2013: Computer defekt = Office weg?). Der Nutzen der Unsicherheit (verunsicherte Nutzer lassen lieber die Finger von gebrauchten Spielen) scheint größer zu sein als der Imageverlust durch diese widersprüchlichen Aussagen. Bleibt nun abzuwarten, wie – und vor allem wie bald – der Hersteller Sony Klarheit in seine Aussagen über die Möglichkeit zum Weiterverkauf von Spielesoftware bringen wird, denn das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür.

Foto: Sony PS4

Foto: Sony

Susen besiegt SAP im Streit um gebrauchte Software

Axel Susen

Am 25. Oktober 2013 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 449/12) im Prozess der susensoftware GmbH gegen SAP Deutschland AG & Co. KG .

SAP kann nun nicht mehr mit einer Zustimmungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen verbieten. Bisher war der Weitervertrieb von Lizenzen oder der Zukauf (Vermessungen) laut deren AGB nur mit Genehmigung des Unternehmens möglich (sog. Erlaubnisvorbehalt). Diese Praxis erklärte das LG Hamburg nun für unwirksam.

Sollte SAP diese Klauseln dennoch weiterhin in ihren AGB verwenden, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

„Wir hoffen, dass das Geschäft mit SAP-Software künftig für uns und die Anwender, die aktuelle Software verkaufen möchten, leichter wird“, sagte Geschäftsführer Axel Susen. Quelle: www.lto.de

Das LG Hamburg folgt mit seiner Entscheidung dem wichtigen EuGH-Urteil aus dem 2012 (03.07.2012, C-128/11 ), in dem der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen prinzipiell für zulässig erklärt wurde. Auch nichtkörperliche Programmkopien fallen demnach unter den Erschöpfungsgrundsatz, der den freien Verkauf von Waren erlaubt, die einmal in den Verkehr gebraucht worden sind.

Das aktuelle Urteil sollte nun den Wettbewerb für gebrauchte Software weiter erleichtern und die Rechtssicherheit der Händler und nicht zuletzt auch der Käufer festigen. Es zeigt, dass die höchstrichterliche Entscheidung des EuGH noch nicht von allen Herstellern verstanden respektive umgesetzt wird.

Ob SAP gegen die Entscheidung des LG Hamburg Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, ist derzeit noch ungewiss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Französische Firma will ab 2014 Support für Windows XP anbieten

Der offizielle Support von Windows XP durch Microsoft wird am 08. April 2014 eingestellt. Danach will Microsoft nur noch Premium-Kunden für etwa 200 US-Dollar pro Jahr Sicherheits-Updates bereitstellen. Microsoft selbst wird wohl keine Informationen mehr über neu auftretende Sicherheitslücken veröffentlichen.

Die entstehende Lücke will nun die im Jahr 2000 gegründete französische Firma ARKOON ausfüllen. Dazu bietet das in Lyon ansässige IT-Unternehmen mit ExtendedXP (EXP) eine spezielle Software an, die dazu auf entsprechenden XP-Rechnern installiert werden muss. Das auf der StormShield HIPS Technologie basierte EXP soll über Sicherheitslücken informieren und das Betriebssystem schützen. Für viele Unternehmen wird sich ein Wechsel auf Windows 7 oder Windows 8 wohl nicht lohnen, da sie Windows XP zum Beispiel mit einer besonderen Kassensoftware einsetzen.
Diesen Unternehmen will Arkoon für ca. 15 bis 38 US-Dollar pro Computer und Jahr – abhängig von der Anzahl der Lizenzen – seine EXP-Dienste anbieten.
Lesen Sie hier den gesamten Artikel bei ZDnet oder die Meldung von Arkoon.

Hunderte Fälschungen neuer „Adobe Creative Suite“-Exemplare im Umlauf

COA-Ansicht
Original und Fälschung

In letzter Zeit häufen sich die Angebote von gefälschten Adobe Creative Suite Master Collection 5.5 mit der Produktnr. 65115657 in deutscher Sprache.

Zu erkennen sind sie an der vergleichsweise dünnen Verpackung, die schon beim Transport ihre Form verliert und schnell einen „ausgebeulten“ Eindruck macht.

Das auf dem Adobe-Sticker auf der Unterseite der Verpackung angebrachte reflektive Hologramm ist ein Echtheitsmerkmal, das die Fälscher bei dieser Fälschungsserie nicht originalgetreu replizieren konnten. Vor allem im direkten Vergleich mit einem Original ist diese Fälschung deshalb leicht zu entlarven.

Hier finden Sie noch weitere Informationen von Adobe zu Software-Fälschungen und Manipulationen.

BGH verschiebt Verhandlungstermin

Nachdem der EuGH bereits Mitte 2012 die aufsehenerregende Grundsatzentscheidung zur Frage der Zulässigkeit des Handels von gebrauchter Software fällte, braucht der BGH nun nach der neuerlichen Verschiebung des nächste Verhandlungstermins (vom 16.5.2013 auf den 17.7.2013) ein ganzes Jahr, um diese Entscheidung auf den aktuellen Fall anzuwenden. (Az. I ZR 129/08 (UsedSoft), Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07)

Viele Softwarehersteller ignorieren bislang das EuGH-Urteil. Dadurch werden Anwender und Käufer weiterhin über die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware im Unklaren gelassen. Unwahrscheinlich ist, dass die Hersteller derweil versuchen, noch auf den genauen Wortlaut des BGH Einfluss zu nehmen, eines jedoch ist klar: Je länger das Verfahren dauert, desto länger können die Software-Hersteller darauf hoffen, dass die verunsicherten Kunden gebrauchten Lizenzen skeptisch gegenüberstehen und stattdessen lieber teurere Neuware lizenzieren.

Lesen Sie hier die Meldung des BGH.

Office 2013-Tipp: Je Produkt ein Microsoft-Konto!

Lebenslange Lizenzbindung an eine Live-Id

Microsoft bindet Office 2013 (und weitere Produkte der 2013-Linie wie Visio, Project etc.) an ein sogenanntes Microsoft-Konto, das früher unter dem Namen „Live-Id.“ bekannt war.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Kaufen kann der Kunde nur noch ein Office 2013 ohne Datenträger. Unter office.com muss er dann den Produktkey seines gekauften Offices eingeben und erhält dann per Download die gut 2GB (!) große Installationsdatei. Vorher MUSS er jedoch ein Microsoftkonto anlegen, an den das Office dann auf Gedeih und Verderb gebunden ist. Hat er mehrere Microsoft-Produkte auf diesem Konto eingetragen, so kann er später nicht ein einzelnes Produkt herauslösen und dies beispielsweise gebraucht verkaufen.

Unbedingt mehrere Konten anlegen

Der Geschäftsführer des Aachener Gebrauchtsoftwarehändlers 2ndsoft GmbH rät deshalb: „Legen Sie für JEDES kontopflichtige Microsoft-Produkt ein EIGENES Microsoft-Konto an. Nur so können Sie später die Microsoft-Lizenzen zusammen mit diesem Konto an einen neuen Nutzer veräußern.“

Update (23.7.2014): Office 2013 lässt sich über einen versteckten Umweg aus dem Microsoft-Konto herauslösen und weiter verkaufen. Die Empfehlung, für jedes kostenpflichtige Microsoft-Produkt ein eigenes Konto anzulegen, ist hiermit hinfällig geworden.

„Nach 30 Jahren: Licht am Ende des Tunnels“

Die jüngste Ausgabe der Computer Reseller News vom 13.09.2012 – crn 37/12 – widmet dem Geschäft mit gebrauchter Software große Aufmerksamkeit, denn der Gebrauchtsoftware-Handel erlebt seit Jahren einen großen Boom, bei dem die Software-Hersteller immer mehr unter Druck geraten.

In seinem Kommentar bezieht der Urheberrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster, eindeutig Stellung zu dem EuGH-Urteil und seinen Auswirkungen auf den Markt mit gebrauchter Software: »Und der EuGH zündete eine Bombe. Er las den Softwareherstellern die Leviten«.

Lesen Sie hier den ganzen Kommentar von Prof. Dr. Thomas Hoeren in der crn 37/12.

Az.: 2/06 O 428/10 – 27.04.2011 – LG Frankfurt

Az.: 2/06 O 428/10 27.04.2011 LG Frankfurt

Leitsatz: UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte.

Werbung mit Notartestat durch UsedSoft verboten (via online-und-recht.de)

Az.: 2/06 O 0576/09 – 06.07.2011 – LG Frankfurt

Az.: 2/06 O 0576/09 06.07.2011 LG Frankfurt

Leitsatz: UsedSoft unterliegt im Streit um den Handel und die Nutzung gebrauchter Software gegenüber Microsoft. Ein Kunde von UsedSoft, der die Rechtekette nicht lückenlos und nachvollziehbar darlegen kann, läuft Gefahr, an Microsoft Schadensersatz zu zahlen und die gebrauchte Software löschen zu müssen.

Kunde von UsedSoft zu Schadensersatz und Löschung der Software verurteilt (via online-und-recht.de)