Ein nicht aktivierter Lizenzschlüssel einer Software darf verkauft werden, und zwar unabhängig von der Rechtslage zu Gebrauchtsoftware.
Az.: 6 W 42/16 – OLG Frankfurt am Main: Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung bei Verkauf eines vermeintlich gebrauchten Computerprogramms durch Bekanntgabe eines Produktschlüssels
Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.05.2016 – Az.: 6 W 42/16). Die Frage, ob der Verkauf von Produktschlüsseln dieser Software als Gebrauchtsoftware rechtmäßig sei, komme nicht auf, da die Produktschlüssel nicht aktiviert worden waren. Demnach handle es sich nicht um Gebrauchtsoftware, wo differenzierter unterschieden werden müsste. Hätte es sich um Gebrauchtsoftware gehandelt, hätte das Gericht klären müssen, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechteinhabers eingetreten ist und ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden ist.
Grundsatzurteil des BGH vom 17. Juli 2013: Erschöpfungsgrundsatz
Mitte Juli 2013 entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Damit wurde eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. Allerdings mit den Auflagen, dass nur solche Software weiterverkauft werden darf, die mit unbegrenzter Nutzungsdauer erworben wurde und bei der der Vorerwerber seine Kopie(n) der Software unbrauchbar gemacht hat. Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt bei jedem erstmaligen Verkauf der Software. Ein Zweiterwerber darf auch bei online übertragenen Lizenzen die Hersteller-Software erneut herunterladen und hat ebenso den Anspruch auf Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt also, dass das Verbreitungsrechts des Herstellers an seinem Produkt erschöpft, sobald es erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
Die Urteile zu Gebrauchtsoftware fanden im vorliegenden Fall aber keine Anwendung und mussten vom Gericht nicht beurteilt werden, da es sich um unbenutzte Software-Produktschlüssel handelte.
Das komplette Verfahren lässt sich beim Bürgerservice Hessenrecht nachlesen.