Softwareanbieter zahlt Behörden Honorare für Programmtests

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Aus Recherchen der Redaktion von CORRECTIV.RUHR geht hervor, dass der Softwareanbieter Prosoz Herten aus Nordrhein-Westfalen Verwaltungsmitarbeiter in 103 Kommunen bezahlt. Die Beschäftigten in den Behörden testen dabei offiziell neue Software-Versionen oder führen Fortbildungen bei Kollegen durch. Prosoz ist auf die Entwicklung von Software für Gemeinden, Städte und Landkreise spezialisiert. Laut Prosoz könne man durch die Kooperation zeitnah benötigte Änderungen bei der Software realisieren. Allerdings könnte die enge Bindung zwischen Prosoz und den Behörden dazu führen, dass das jeweilige Amt weiterhin Lizenzen des Anbieters bezieht. Auch eine Einflussnahme auf Ausschreibungen und Neueinkäufe ist nicht völlig auszuschließen. Ein ehemaliger Ex-Geschäftsführer von Prosoz soll dies gegenüber CORRECTIV.RUHR bestätigt haben: „Ganz wichtig für neue Aufträge oder fortlaufende Verträge ist die Stimmung.“ Ferner heißt es, dass wenn die Stimmung gut sei, Ausschreibungen so spezifisch formuliert werden können, dass nur Prosoz diese erfüllen könne. Aus offizieller Sicht scheint dann alles rechtmäßig zuzugehen.

„Jeder Verdacht der Korruption ist unbegründet“

Prosoz selbst sagt, dass jeder Verdacht auf Korruption unbegründet sei. Die freien Mitarbeiter in den Behörden würden wichtige Arbeiten erfüllen, die Entscheidung für die Software erfolge ausschließlich anhand fachlicher Kriterien. Im Zeitraum 2011 bis 2015 soll Prosoz 850.000 Euro in die freie Mitarbeiterschaft der Behörden-MitarbeiterInnen investiert haben. Brisant: Im Harz-Kreis wurden ein Verwalter im Bauamt und zwei IT-Mitarbeiter bezahlt, hier wurde ein Zusatzmodul ohne Ausschreibung vergeben.

Konkurrenz beklagt Vergabe-Verfahren

Die Konkurrenz beklagt die Vorgehensweise des Unternehmens, da sie mit ihrem Software-Angebot kaum eine Vergabechance hätten. Olaf Reidt, Experte für Vergaberecht an der Humboldt-Universität, zum Fall: „Es ist nach dem Vergaberecht nicht zulässig, dass man an beiden Seiten des Verhandlungstisches sitzt. Es sei denn, man könne den Interessenskonflikt ausschließen, indem man entsprechende Mitarbeiter aus dem Verfahren nimmt.“ Die meisten Kommunen erklärten gegenüber CONNECTIV.RUHR, genau dies getan zu haben.

Kein Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen – Situation aber kritisch zu betrachten

In der Brucker Vergabe-Prüfstelle sieht man keinen Anlass, Bestechlichkeit anzunehmen, steht der Situation aber trotzdem kritisch gegenüber. Landrat Thomas Karmasin gegenüber CONNECTIV.RUHR: „Das freut mich nicht, wenn die da so arbeiten.“ Das Landratsbüro Oberhavel bestätigt gegenüber der Märkische Allgemeine sechs angemeldete Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Softwareentwickler Prosoz Herten. Allerdings wird betont, dass die Nebentätigkeiten erst nach eingehender Prüfung genehmigt worden sind und zudem weder Einrichtungen, Personal noch Material des Kreises genutzt werden. Ein Interessenskonflikt konnte nicht attestiert werden. Im Kreis Oder-Spree heißt es von einer Sprecherin, der Einsatz von Kunden-Mitarbeitern sei branchenüblich.

Fall erinnert an Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware

Der vorliegende Fall erinnert an viele Vergabeverfahren bei Gebrauchtsoftware. Oftmals werden Ausschreibungen so formuliert, dass Gebrauchtsoftware-Händler keine Chance auf eine Vergabe haben – obwohl die Software der Neuware lizenz- und produkttechnisch in Nichts nachsteht. Wie wir berichteten, entschied die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16). In der Praxis ist dies bis zum Präzedenzfall aber mitunter nicht geschehen, was einen Wettbewerbsnachteil für die Gebrauchtsoftware-Händler entspricht.

Erschöpfungsgrundsatz: OEM-Software auf Computern von Fremdherstellern nutzen

Bild: Windows 8 64-Bit OEM
Bild: Windows 8 64-Bit OEM

Unser Support-Team erhält regelmäßige Anfragen zum Thema OEM-Software. Meist herrscht Unsicherheit darüber, ob OEM-Software, die über einen Erstausrüster in Verbindung mit einem neuen Computer in Vertrieb gebracht und gelabelt wurde, auch auf anderen Computern verwendet werden können. In diesem Blogbeitrag möchten wir Klarheit schaffen und den Erschöpfungsgrundsatz behandeln, welcher bezüglich dieser Fragestellung Rechtssicherheit schafft.

BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 setzt sich unter anderem mit dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz auseinander. Dieser besagt, dass es Händlern in Deutschland erlaubt ist, OEM-Software zu verkaufen, ohne dass eine Bindung an Hardware erfolgen muss. Gleiches gilt auch für System-Builder-Versionen, sofern nicht von einem Microsoft-Vertragspartner erworben. Im Klartext bedeutet dies: KäuferInnen dürfen OEM- und System-Builder-Software legal erwerben und nutzen. Auch wenn die Software von einem PC-Hersteller gelabelt wurde, also beispielsweise Firmen- oder Markenlogos trägt, darf die Software auch auf Computern anderer Hersteller oder bei Selbstbau-PCs genutzt werden. Schließlich besagt der Erschöpfungsgrundsatz, dass der Hersteller nach der ersten Veräußerung der Software die „Herrschaft über das Werksexemplar aufgibt“. Dadurch „wird das Werkstück für jede Weiterverbreitung frei“. Weitergehend wird das Urteil folgend begründet: „Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert.“

Vollständige Rechtssicherheit bei Gebrauchtsoftware

KäuferInnen dürfen also OEM- und System-Builder-Software verwenden. Achten Sie beim Kauf darauf, dass alle Begleitmaterialien im Lieferumfang enthalten sind. Das ist insbesondere bei Lizenz-Audits vorteilhaft und schützt vor unliebsamen Konsequenzen wie teuren Nachlizenzierungen. OEM- und System-Builder-Software sind günstige Möglichkeiten, Software günstig und rechtssicher zu beziehen.

Verkauf auf Provisionsbasis birgt Risiken: Erfahrungsbericht Kauf Windows 7 Professional von softwarehexe.de über CHECK24

Am 15. Februar 2016 bestellen wir ein Exemplar Windows 7 Professional inklusive Service Pack 1 (SP1). Auf CHECK24.de sind wir auf ein Angebot der Firma softwarehexe.de aufmerksam geworden. Bei CHECK24 wird der Artikel als deutsche Vollversion (OEM) mit der EAN 882224886406 geführt (siehe Bild unten). Recherchiert man ein wenig, stellt man fest, dass diese EAN die Retail-Version von Windows 7 Professional in deutscher Sprachversion bezeichnet.

Bild: Bestellbestätigung von CHECK24 / softwarehexe.de
Bild: Bestellbestätigung von CHECK24 / softwarehexe.de

Schnäppchen oder Mogelpackung – was dürfen wir erwarten?

Der Artikel wird via PayPal bezahlt, der Gesamtbetrag setzt sich aus dem Warenwert (32,90 Euro) und den Versandkosten (5,90 Euro) zusammen (siehe Bild unten). Wir sind gespannt, was wir erhalten werden, denn bei korrekter EAN wäre der Kauf ein echtes Schnäppchen, da die Retail-Version vergleichsweise teuer ist.

Die Ware trifft ein – und enttäuscht auf mehreren Ebenen

Am 17. Februar 2016 geht die Versandbestätigung ein (siehe Bild unten). Die Ware trifft  wie angekündigt innerhalb von zwei bis drei Tagen ein.

Bild: Versandbestätigung CHECK24 / softwarehexe.de
Bild: Versandbestätigung CHECK24 / softwarehexe.de

Auf einem Sticker, der den Umschlag quasi versiegelt, steht geschrieben: „Durch Öffnen des Lizenzumschlages erlischt das Widerrufsrecht. Unternehmer haben generell kein Widerrufsrecht.“

Bild: Versiegelter Umschlag mit Hinweis auf das beim Öffnen verfallende Widerrufsrecht
Bild: Versiegelter Umschlag mit Hinweis auf das beim Öffnen verfallende Widerrufsrecht

Wir öffnen natürlich den Umschlag, um die Ware zu prüfen. Im Inneren des Umschlags finden wir eine Reinstallations-DVD von Windows 7 Professional SP1 32-Bit, gebrandet von Dell (siehe Bild unten). Damit entspricht die Ware nicht dem angegebenen Produkt, das die EAN 882224886406 trägt. Wollte man jetzt als Kunde explizit die Retail-Version (inkl. zweier kostenloser Supportanfragen an den Microsoft-Kundendienst) kaufen, ist es ein reiner Fehlkauf. Kunden wurde suggeriert, dass hier die Retail-Version vertrieben wird. Schon der Preis hätte skeptisch machen müssen. Das ahnten  wir natürlich und haben trotzdem aus Neugier bestellt.

Bild: Die gelieferte Dell Reinstallations-DVD
Bild: Die gelieferte Dell Reinstallations-DVD

Echtheitsprüfung ergibt Auffälligkeiten

Bild: Das Echtheitszertifikat wirkt verdächtig
Bild: Das Echtheitszertifikat wirkt verdächtig

Wir prüfen den ganzen Lieferumfang. Bei der DVD handelt es sich um ein Original-Produkt, wenngleich auch nicht das per EAN angegebene. Beim Echtheitszertifikat (siehe oben) stellen wir Auffälligkeiten fest. Wir sind uns zunächst nicht sicher, ob es sich um ein Original handelt. Nach weiterer Untersuchung halten wir es für wahrscheinlich, dass es sich um ein Original-Echtheitszertifikat handelt. Allerdings macht dieses den Eindruck, als sei es gebraucht. Der Zustand des Echtheitszertifikats lässt vermuten, dass dieses irgendwann einmal auf einem PC-Gehäuse geklebt hat. Das CoA zeigt unsaubere Kanten und andere Gebrauchsspuren. Bewahrheitet sich diese Vermutung, wird ein weiterer Punkt klar: Die Software ist nicht neu, sondern es handelt sich um Gebrauchtsoftware. Wir reklamieren per E-Mail (Bild siehe unten).

Reklamation der Ware

Bild: Wir reklamieren die Lieferung via E-Mail und schildern die Problematik
Bild: Wir reklamieren die Lieferung via E-Mail und schildern die Problematik

Per E-Mail kontaktieren wir softwarehexe.de und schildern die Situation. Wir erzählen davon, dass die gelieferte Ware nicht der EAN auf der Webseite von Check24 entspricht.

Bild: Das Antwortschreiben von softwarehexe.de
Bild: Das Antwortschreiben von softwarehexe.de

Zwei Tage später erhalten wir eine Rückmeldung des Supports von softwarehexe.de. Uns wird versichert, dass es sich im Vergleich zur angegebenen EAN um ein von den Daten her identisches Produkt handelt. Lediglich ein immenser Preisunterschied sei zu verzeichnen, durch die Ware habe man ansonsten keine Nachteile, heißt es. Spätestens, wenn der Käufer allerdings ein Problem mit der Software hat und beim Hersteller um Unterstützung anfragt, wird er einen Nachteil erfahren: Support gibt es bei Microsoft nur für die Retail-Variante! Immerhin wird angeboten, den Kauf rückgängig zu machen. Von diesem Angebot machen wir auch Gebrauch. Die Gutschrift erfolgt unkompliziert und in einem angemessenen Zeitraum.

Bild: Immerhin - wir erhalten unkompliziert eine Gutschrift
Bild: Immerhin – wir erhalten unkompliziert eine Gutschrift

Kauf bei Branchenexperten empfehlenswert

Generell sollte bei der Bestellung von Software aufgepasst werden, wenn nicht bei Branchenexperten bestellt wird. Denn nicht selten birgt der Kauf bei Shops, die nicht auf Neu- oder Gebrauchtsoftware spezialisiert sind, Risiken. Das kann zum Beispiel die fehlerhafte Angabe der EAN oder SKU sein, sodass Verbraucher ein anderes Produkt erhalten. Auch Gebrauchtsoftware, die als Neuware verkauft wird sowie Softwarefälschungen (Retail- und ESD-Software) haben wir schon gesehen.

Es bleibt ein fader Beigeschmack

Im vorliegenden Fall wurde statt der Retail-Version eine Reinstallations-DVD (OEM) geliefert, so gesehen also das falsche Produkt. Immerhin war der Support freundlich und bereit, die Software auszutauschen. Vermutlich ist die gelieferte DVD installierbar und nach der Installation sind die Dateien identisch zur Installation mit der Retail-Version. Wenn Verbraucher also keinen Wert darauf legen, dass die Software in einer Verpackung mit Begleitmaterial geliefert wird und auf die beiden kostenlosen Microsoft-Support-Anfragen verzichtet werden kann, so könnte er immerhin eine Installation vornehmen. Nach einem Urteil des BGH zum Handel mit Reinstallations-Datenträgern und deren Echtheitszertifikaten ist fraglich, ob das hier angebotene Produkt überhaupt verkauft werden durfte und so bleibt ein fader Beigeschmack, denn so gesehen handelt es sich um eine Verbrauchertäuschung. Beim Kauf einer Retail-Version erwirbt der Verbraucher Rechtssicherheit. Bei der vorliegenden Kombination aus Dell-OEM-DVD und dem auf einem separaten Briefbogen vorhandenen Echtheitszertifikat besteht die Gefahr, dass diese nachträglich zusammengeführt worden sind und somit nicht hätten verkauft werden dürfen. Für den Verbraucher ist nicht prüfbar, ob dies geschehen ist oder nicht.

Verkauf auf Provisionsbasis birgt Risiken

Kürzlich hat das Landgericht München bestätigt, dass es sich bei CHECK24 nicht um ein Vergleichsportal, sondern um einen Versicherungsmakler handelt (wir berichteten). Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte geklagt und Recht zugesprochen bekommen. Schließlich handelt CHECK24 auf Basis von Provisionszahlungen. Das ist bei den Partnerschaften mit Software-Anbietern ebenso der Fall, was mitunter schwierig sein kann. Verbraucher müssen CHECK24 bei der Wahl ihrer Partner vertrauen und finden zudem nicht zwangsläufig den insgesamt günstigsten Preis, sondern nur den günstigsten Preis unter den gelisteten Händlern. Bei Software ist die Zusammenarbeit insofern kritisch, da die Echtheitskontrolle und Rechtssicherheit in der Verantwortung der einzelnen Händler liegt, mit denen CHECK24 zusammenarbeitet. Schwierig wird es insbesondere dann, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen kompliziert sind und der Vermittler CHECK24 keine Fachkenntnis hat. Dadurch könnten Produktfälschungen, falsch deklarierte Ware oder von der Bestellung abweichende Versionen (z.B. OEM statt Retail) geliefert werden.

Landgericht München I: Check24 ist kein Vergleichsportal

Das Landgericht München I urteilte, dass es sich bei Check24 nicht um ein Vergleichsportal, sondern um einen Versicherungsmakler handelt. Dieser Umstand müsse in Zukunft beim ersten Geschäftskontakt klar kenntlich gemacht werden, heißt es weiter. Die bisherige Praxis von Check24 sei rechtswidrig. Weitergehend habe Check24 Beraterpflichten zu erfüllen. Auch beim Online-Kauf einer Versicherung müsse der Verbraucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden.

Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK), sagte nach dem Urteil: „Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland.“ Der Bundesverband der Versicherungskaufleute hatte im Herbst 2015 gegen Check24 geklagt, um gegen die unliebsame Internet-Konkurrenz vorzugehen.

Nicht nur bei Versicherungen: Check24 agiert auch im Software-Segment als Makler  

Auch wenn es beim Gerichtsverfahren um die Versicherungssparte und nicht um Software ging: Check24 vermittelt auch im Software-Segment auf Provisionsbasis und wird so zu einer Art Makler. Das ist kritisch zu betrachten. Auch der Umstand, dass hier nicht alle am Markt existenten Preise verglichen werden. Denn Anbieter, die nicht mit Check24 zusammenarbeiten, sind gar nicht erst gelistet. Erst bei einer Partnerschaft mit Check24 werden entsprechende Händler gelistet, bei diesen kassiert Check24 dank Provisionen kräftig mit. Dabei liegen die Provisionssätze teilweise über den in der Branche üblichen Aufschlägen, was dann zur Folge hat, dass nur diejenigen Händler bei Check24 listen können, die entweder minderwertige Ware anbieten oder schlichtweg zu teuer sind. Von einem neutralen oder sogar beratenden, kundenfreundlichen Vergleichsportal kann hier nicht gesprochen werden. In der Praxis bedeutet das für Verbraucher, dass sie bei Check24 nicht unbedingt den besten erhältlichen Preis finden (was von einem Vergleichsportal zu erwarten wäre), sondern lediglich die besten Preise der Anbieter, die einer Zusammenarbeit auf Provisionsbasis vertraglich zugesagt haben.

ReBuy – Online-An- und Verkauf verkauft bereits aktivierte Software

reBuy ist ein An- und Verkaufsshop im Internet. User können hier Produkte aus unterschiedlichen Kategorien kaufen oder verkaufen, dabei gewährt der Anbieter eine 18-monatige Funktionsgewährleistung. Wir haben einen Kauf bei reBuy getätigt, bei dem Gebrauchtsoftware erworben werden sollte.

Lizenzschlüssel von Office 2013 Prof. bereits aktiviert und an Microsoft-Konto gebunden

Über den Newsletter von reBuy, der speziell auf Kundenprofile zugeschnitten ist, wurden wir auf Lizenzen von Office 2013 Professional (gebraucht) aufmerksam und entschieden uns für einen Kauf. Der Artikel wurde in doppelter Ausführung am 12. Mai 2016 bestellt. Am 13. Mai 2016 treffen besagte Exemplare bei uns ein und werden auf Echtheit geprüft. Die Software ist zwar Original-Software, allerdings sind beide Lizenzschlüssel bereits aktiviert und an ein anderes Microsoft-Konto gebunden – die Software ist somit wertlos.

Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar, für reBuy offenbar keine Besonderheit

Auf Nachfrage erhält eine Mitarbeiterin unseres Unternehmens eine E-Mail von reBuy (siehe Bild unten), dass es bei Gebrauchtsoftware passieren kann, dass die Lizenzschlüssel bereits eingelöst sind und die Software deshalb nicht genutzt werden kann. Wir sind verwundert, dass es für reBuy offenbar keine Überraschung zu sein scheint, wenn Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist. Wir wissen aber, dass es auch anders geht. Nicht nur mit einer Echtheitsprüfung kann der An- und Verkauf von einwandfreier Ware gesichert werden, sondern auch durch eine Prüfung der Lizenzierung von Gebrauchtsoftware. Es ist ein Leichtes, zu prüfen, ob die Lizenz bereits aktiviert worden ist. Es kann nicht sein, dass Gebrauchtsoftware ungeprüft in den Handel gelangt – und das sogar erneut, obwohl die Software retourniert wurde.

 Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?
Bild: E-Mail von reBuy – Wie bitte? Keine Besonderheit, dass Gebrauchtsoftware nicht aktivierbar ist?

 

Artikel sollen nie retourniert worden sein – Faktenlage widerlegt diese Behauptung

Im Anschluss reklamierten wir die Ware bei reBuy und schickten diese zurück. Zwei Wochen vergehen, reBuy meldet sich nicht. Dann wird seitens reBuy behauptet, dass die Rücksendung niemals angekommen sei. Dabei liegt uns zu diesem Zeitpunkt  bereits die E-Mail mit der Bestätigung des Erhalts der Retoure vor (siehe Bild unten).

Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.
Bild: Bestätigung seitens reBuy, dass unsere Retoure eingegangen ist.

 

Keine Gutschrift ohne eidesstattliche Versicherung erhalten

Auch über die Sendungsverfolgung des Logistikunternehmens DHL ist ersichtlich, dass die Ware bei reBuy eingetroffen sein muss. Trotzdem kann bei reBuy niemand das Paket finden. Erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (siehe Bild unten) am 21.6.2016 wird zugestimmt, dass wir eine Gutschrift erhalten. Abermals zwei Wochen vergehen, aber es wird kein Geld gutgeschrieben.

Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung
Bild: Unsere eidesstattliche Versicherung

 

Newsletter bietet erneut Office-Software an, wir bestellen wieder

In der Zwischenzeit erhalten wir aber einen weiteren Newsletter, wieder werden hier zwei Exemplare von Office 2013 Professional zum Kauf angeboten. Auch dieses Mal kaufen wir. Nach der Bestellung erreicht uns eine E-Mail: Der Versand könne erst dann vorgenommen werden, wenn der Betrag von 0,00 Euro (!) an die angegebene Bankverbindung überwiesen werde. Auf telefonische Rückfrage bestätigt reBuy, dass aufgrund der vorangegangenen Bestellung ein Guthaben bestehe und die Ware sofort in den Versand gehe.

Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung
Bild: Ursprüngliche Rechnung zur zweiten Bestellung

 

Ware trifft ein und wir trauen unseren Augen kaum!

Am 11. Juli 2016 erreicht uns schließlich das entsprechende Paket von reBuy. Wir müssen feststellen, dass es sich dabei um die identische Software handelt, die wir bereits zuvor erhalten hatten: die Seriennummern auf der Verpackung stimmen mit denen der ersten Lieferung überein. Dass diese Lizenzen wertlos sind, hatten wir ja bereits zwei Monate vorher festgestellt.

Was läuft schief bei reBuy?

ReBuy hatte aufgrund der von uns getätigten Retoure Kenntnis davon, dass die beiden Exemplare nicht aktivierbar sind – das geht auch aus einem Antwortschreiben zur ersten Retoure hervor. Trotzdem gelangen diese Exemplare von Microsoft Office 2013 Professional wieder in den Verkauf.

Qualitätskontrolle und interne Kommunikation scheinen mangelhaft

Bei unseren beiden Käufen gab es offenbar interne Probleme bei der Qualitätskontrolle und der Kommunikation. Außerdem wirkt es so, als sei der Händler nicht mit der Materie Gebrauchtsoftware vertraut. Deshalb unsere Empfehlung: Kaufen Sie Gebrauchtsoftware nur bei Händlern, die über ein entsprechendes Fachwissen und eine langjährige Erfahrung verfügen. So sparen Sie nicht nur viel Zeit, sondern im schlimmsten Fall auch Geld.

Der vorliegende Fall ist deshalb ärgerlich, weil dadurch der Ruf der Gebrauchtsoftware-Händler im Allgemeinen geschädigt wird. Dennoch: Normalerweise gibt es keinen Grund, Gebrauchtsoftware zu meiden. Unsere Empfehlung: Bei sensibler Ware, wie es Lizenzen sind, sollte beim Spezialisten und nicht im „Gemischtwarenladen“ gekauft werden. Hier können Sie auf einwandfreie Original-Ware, eine rechtssichere Lizenzierung und ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis vertrauen und dem nächsten Lizenz-Audit gelassen entgegensehen.

VK Westfalen: Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich

In einem Präzedenzfall stellte die Vergabekammer Westfalen klar, dass bei öffentlichen Vergaben auch Gebrauchtsoftware-Anbieter berücksichtigt werden müssen. In der Entscheidung (VK Münster, 1.3.2016, Aktenzeichen VK 1-2/16) wurde betont, dass Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich sei. Damit schließt sich die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen nahtlos an die Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf (Aktenzeichen VK – 7/2008-L) an, die ein Gebrauchtsoftware-Händler erstritten hatte.

Ausschreibung für Microsoft Licensing Solutions-Partner wird gestoppt

Die Vergabekammer Münster stoppte jetzt eine Ausschreibung, die sich nur an Microsoft Licensing Solutions-Partner richtete. Es handele sich bei Ausschreibungen, bei denen nur neue Microsoft-Software zugelassen sei, um einen Verstoß gegen das offene Verfahren sowie den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 VgV – früher § 8 EG Abs. 7 VOL/A). Das bedeutet, dass künftig auch Gebrauchtsoftware bei solchen Ausschreibungen angeboten werden darf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung durch EuGH und BGH es nicht mehr sachlich nachvollziehbar mache, wieso eine Beschränkung auf Neuware besteht. Schließlich hat der Hersteller keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz gegenüber dem Erwerber der Gebrauchtsoftware.  Die Vergabekammer Münster erkennt und bestätigt also, dass der Gebrauchtsoftwarehandel absolut rechtssicher ist und erlaubt in kommenden Ausschreibungen auch Bewerbungen von entsprechenden Anbietern. Wichtig ist bei den Ausschreibungen, dass sich die Gebrauchtsoftware nicht von der Neufassung unterscheidet.

Rechtliches Risiko bei Audit ausgeschlossen

Weiterhin wird ausgeführt, dass Gebrauchtsoftware kein rechtliches Risiko bei einem Audit darstellt. Es scheint ausgeschlossen, dass Microsoft bei einem Audit die Rechtmäßigkeit der Lizenznutzung bestreiten oder einen Nachweis der Erschöpfung fordern könnte. Mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme seitens Microsoft ist also nicht zu rechnen. Es reiche für die Beschaffungsstelle aus, eine Freistellungsvereinbarung mit dem Gebrauchtsoftware-Händler zu erstellen. Hier wird dokumentiert, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Kopie(n) der Software zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

Fazit

Gebrauchte Software erhält ein neues Maß an Rechtssicherheit, wenn es um Ausschreibungen geht. Gebrauchtsoftware-Händler dürfen nicht mehr von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Beschaffung gilt als rechtssicher, Bedenken gegenüber gebrauchter Software werden vergaberechtlich nicht mehr anerkannt. Für die Branche ist diese Klarstellung erfreulich – und auch die Behörden dürften von Einsparungen durch Gebrauchtsoftware profitieren.

Mehr zum Thema Steuerverschwendung in der Beschaffung finden Sie im CRN-Interview mit Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH. Im Interview mit CRN berichtet Dirk Lynen, Geschäftsführer der 2ndsoft GmbH, wie die Unsicherheit der Einkäufer bezüglich der geltenden Rechtslage bei Gebrauchtsoftware oft zu erheblichen Mehrkosten für Unternehmen, Behörden und auch den Steuerzahler führt.

Az.: 6 W 42/16 – OLG Frankfurt am Main: Unbenutzter Produktschlüssel darf verkauft werden

Ein nicht aktivierter Lizenzschlüssel einer Software darf verkauft werden, und zwar unabhängig von der Rechtslage zu Gebrauchtsoftware.

Windows Insider: Microsoft-Tool entfernt Bloatware und räumt System auf

Bloatware auf Windows-10-Notebooks soll bald der Vergangenheit angehören. | Bild: Microsoft Newsroom Deutschland
Bloatware auf Windows-10-Notebooks soll bald der Vergangenheit angehören. | Bild: Microsoft Newsroom Deutschland

Viele Hersteller liefern ihre Desktop-Computer und Notebooks mit vorinstallierter Software aus. Diese sogenannte „Bloatware“ (eng.: to bloat „aufblähen“) umfasst beispielsweise Voll- oder Demoversionen von Anwendungen wie Antivirus-Software, Performance-Software und mehr. Da vorinstallierte Software belegt nicht nur Speicherplatz, sondern weist nicht selten auch Sicherheitslücken und Fehler auf. Zudem wird der Systemstart verlangsamt. Manche Bloatware ist zudem einfach nervig, da Werbeeinblendungen auftauchen oder NutzerInnen dazu aufgefordert werden, eine Vollversion zu erwerben.

Tool macht Schluss mit Bloatware – Software-Schnipsel können zurückbleiben

Microsoft scheint diesen Umstand erkannt zu haben und bietet – bisher nur für Teilnehmer des Insider-Programms – ein Tool zur Beseitigung von Bloatware an. Das Aufräum-Tool von Microsoft soll Bloatware und nachträglich installierte Software entfernen und den Computer so von nicht benötigter bzw. nicht gewünschter Software befreien. Bei Ausführung des Tools wird ein Image von Windows 10 heruntergeladen, sodass danach eine Version installiert wird, die kaum oder keine Zusatzsoftware enthält. Microsoft betont aber, dass einzelne Software-Bestandteile auf dem System zurückbleiben könnten. Um welche es sich handelt und warum diese nicht entfernt werden, wurde nicht bekanntgegeben.

Release parallel zum Anniversary Update Ende Juli möglich

Noch wird das Tool von den Beta-NutzerInnen des Insider-Programms getestet. Es ist aber wahrscheinlich, dass es nach erfolgreicher Testphase offiziell veröffentlicht wird. Das könnte beispielsweise parallel zum Anniversary Update geschehen, also schätzungsweise Ende Juli 2016.

Windows 7: Update KB3133977 verhindert Boot auf Asus-Mainboards

Bild: Hinweis auf Secure Boot Violation
Bild: Hinweis auf Secure Boot Violation

Seit geraumer Zeit ist das Update KB3133977 für Windows 7 erhältlich. Der Patch sollte ein Problem mit der Laufwerksverschlüsselung BitLocker beheben, durch welches unter Windows 7 und Windows Server 2008 R2 Laufwerke nicht verschlüsselt werden konnten. Jetzt wurde bekannt, dass das Update bei einigen Systemen mit Asus-Mainboards dazu führen kann, dass der Boot-Vorgang abgebrochen wird.

UEFI-BIOS meldet „Secure Boot Violation“

Nach der Installation lässt sich das Betriebssystem nicht mehr starten. Das UEFI-BIOS meldet eine Secure Boot Violation. Kurios: Das Sicherheitsmerkmal Secure Boot ist erst ab Windows 8 implementiert. Mit der Installation des Updates geht das UEFI-BIOS also offenbar davon aus, dass das Betriebssystem Secure Boot unterstützt. Da das unmöglich ist, kommt es zum System-Absturz.

Erste Meldungen schon Mitte März – Microsoft ändert trotzdem Update-Status

Schon Mitte März tauchten im Netz Berichte zum KB3133977-Fehler auf. Microsoft scheint diesen Berichten aber nicht nachgegangen zu sein. Denn die Priorität des Updates wurde von „optional“ auf „empfohlen“ heraufgestuft. Das führte dazu, dass bei vielen Systemen ein automatischer Download sowie eine automatische Installation des Updates durchgeführt wurden.

Asus bietet Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Fehlerbehebung

Asus hat eine Anleitung veröffentlicht, wie das Problem zu lösen ist. Laut Konzern kann das Problem durch Bordmittel gelöst werden, sodass das System wieder bootfähig wird. Die englischsprachige, bebilderte Anleitung finden Sie auf der offiziellen Asus-Support-Webseite.